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EuGH entscheidet für Justizia­bilität harmoni­sierter technischer Normen

31.10.2016

Am 27.10.2016 wurde das mit Spannung erwartete Urteil des EuGH zur Justiziabilität harmonisierter technischer Normen in der Rechtssache James Elliott verkündet (C-613/14, wir haben berichtet).

Der EuGH hat sich der Empfehlung des Generalanwalts angeschlossen und ausdrücklich entschieden, dass harmonisierte technische Normen Teil des Unionsrechts sind. Damit fällt ihre Auslegung in die Kompetenz des EuGH. Als Hauptargumente für seine Wertung stellt der EuGH zum einen die rechtlich angeordnete Vermutungswirkung heraus, die mit der Einhaltung dieser harmonisierten Normen einhergeht. Darüber hinaus handele es sich um eine richtlinienrechtlich streng geregelte Durchführungsmaßnahme, die auf Initiative und unter Leitung und Aufsicht der Europäischen Kommission erstellt werde. Allein die Tatsache, dass eine harmonisierte Norm durch eine privatrechtliche Normungsorganisation erarbeitet werde, könne dem Rechtscharakter vor diesem Hintergrund nicht entgegenstehen.

Gleichzeitig kommt der EuGH in seinem Urteil zu dem Schluss, dass die Vorgaben harmonisierter Normen für die zivilgerichtliche Bewertung der vertraglichen Gebrauchstauglichkeit eines Bauproduktes keine Bindungswirkung entfalten.

Das Urteil des EuGH wird erhebliche Auswirkungen auf die Welt der Industrienormung haben. Die Klassifizierung als Teil des Unionsrechts begründet nicht nur eine Auslegungskompetenz des EuGH, sondern führt auch zur vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit harmonisierter Normen und wirft gleichzeitig die Frage der öffentlichen Zugänglichkeit harmonisierter Normen auf.

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