Kolja Dörrscheidt ist voll und ganz Prozessanwalt. Er ist spezialisiert auf die bundesweite Vertretung von Kreditinstituten, Wirtschaftsunternehmen und Insolvenzverwaltern bei großvolumigen und komplexen Individualrechtsstreiten u. a. im Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht und im insolvenznahen Gesellschaftsrecht. Er hat zudem langjährige Erfahrung bei der Abwehr von Massenverfahren, und zwar sowohl bei der strategischen Beratung als auch bei der Steuerung der Teams im Rahmen der operativen Umsetzung. Als Co-Head des Noerr Legal Tech Strategy Teams hat er stets im Blick, ob Effizienz und Qualität der Mandatsbearbeitung durch Legal Tech Tools erhöht werden können. Kolja Dörrscheidt wird empfohlen vom Handelsblatt - Deutschlands beste Anwälte (Bank- und Finanzrecht), von Best Lawyers (Banking and Finance Law) und von Legal 500 Deutschland für Streitigkeiten im Finanzdienstleistungssektor („vor allem in insolvenzrechtlichen Fragestellungen versiert“).

Referenzen

  • Langjährige Vertretung u.a. des Deutsche Bank Konzern in Rechtsstreitigkeiten insbesondere in den Bereichen Kredit-, Kreditsicherungs und Insolvenzrecht
  • Vertretung der Bundesrepublik Deutschland wegen angeblicher Amtshaftungsansprüche im Zusammenhang mit dem durch die US-Regierung untersagten Erwerb einer börsennotierten Aktiengesellschaft durch chinesische Investoren.
  • Vertretung eines internationalen Factoring-Unternehmens bei der Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen u.a. bei der Insolvenz eines Zentralregulierers
  • Schadensersatzklage gegen eine namhafte internationale Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen fehlerhafter Erstellung einer Financial and Tax Due Diligence im Vorfeld eines Unternehmenskaufs
  • Schadensersatzklage gegen einen europäischen Elektronikkonzern wegen Verstoßes gegen ein in einem Unternehmenskaufvertrag enthaltenes Wettbewerbsverbot

Pressestimmen

  • Handelsblatt - Deutschlands beste Anwälte (Bank- und Finanzrecht)
  • Empfohlener Anwalt von Legal 500 Deutschland für Streitigkeiten im Finanzdienstleistungssektor
  • Empfohlener Anwalt von Best Lawyers für Banking and Finance Law
  • "Kolja Dörrscheidt ist vor allem in insolvenzrechtlichen Fragestellungen versiert" (Legal 500)

Werdegang

Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Freiburg und Leipzig
Anwaltliche Tätigkeit in einer Insolvenzverwalterkanzlei
Anwaltliche Tätigkeit bei einer weltweit führenden Investmentbank in London (Großbritannien)
Seit 2005 bei Noerr
Zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt

Mitgliedschaften

  • Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht (DAV)
  • Arbeitsgemeinschaft für Insolvenzrecht und Sanierung (DAV)
  • Bankrechtliche Vereinigung – Wissenschaftliche Gesellschaft für Bankrecht e.V.
  • Juristische Gesellschaft zu Berlin e.V.

Publikationen

  • Digitale Streitbeilegung in Deutschland, LTZ 2023, 255
  • Zur Wirksamkeit der von einer Dienstleistungsgesellschaft mit dem Inhaber einer Apotheke geschlossenen Darlehensverträgen, nmerkung zum Urteil des BGH vom 4.5.2023, Az. IX ZR 157/21, EWiR 2023, 481
  • Die Verjährung der Ansprüche absonderungsberechtigter Gläubiger, ZIP 2021, 2321
  • Zur Auslegung einer Zinsgleitklausel, Anmerkung zum Urteil des LG Hamburg vom 4.12.2020, Az. 318 O 367/19, EWiR 2021, 419
  • Zur Frage der Anfechtbarkeit der Verwerfung eines Musterverfahrensantrags als unzulässig wegen Nichteröffnung des Anwendungsbereichs des KapMuG, Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 30.07.2020, Az. III ZB 47/19, EWiR 2020, 713
  • Unwirksamkeit der in der Insolvenz des Vorbehaltskäufers nachträglich erteilten Genehmigung seines unberechtigten Forderungseinzugs, Anmerkung zu BGH, Urt. vom 12.12.2019 - IX ZR 27/19, EWiR 2020, 311
  • Haftung des Anlageberaters-/vermittlers wegen pflichtwidriger Empfehlung auch für spätere Anlageentscheidungen ohne erneute Beratung/Vermittlung, Anmerkung zu BGH, Urt. vom 21.11.2019 - III ZR 244/18, EWiR 2020, 231
  • Zur Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die Risikoaufklärung des Anlegers, Anmerkung zum Urteil des BGH vom 15.8.2019, Az. III ZR 205/17, EWiR 2020, 15-16
  • Zur Aussetzung eines Rechtsstreits im Hinblick auf ein anhängiges KapMuG-Verfahren, Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 30.4.2019, Az. XI ZB 13/18 EWiR 2019, 585-586
  • Zur Prüfung der Zulässigkeit der Klage vor Aussetzung nach § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG, Anmerkung zum Beschluss des OLG Braunschweig vom 18.1.2019, Az. 3 W 5/18 - EWiR 2019, 523-524
  • Keine wechselseitige Handlungsortzurechnung zwischen mehreren Schadensverursachern im Deliktsgerichtsstand (hier: Klage wegen Aufklärungsmangel über Risiko von Börsentermingeschäften) („Melzer“), EuGH, Urt. v. 16. 5. 2013 – Rs C-228/11, EWiR 2014,31
  • Vorsatzanfechtung: Zur Beweislast des Gläubigers für die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners, Besprechung des BGH Urteils vom 17.11.2016 – IX ZR 65/15, DB 2017, 178-179
  • Beweislast des Insolvenzgläubigers für Bestehen einer Aufrechnungslage schon vor Insolvenzeröffnung, BGH 26. 4. 2012 – IX ZR 149/11, in: EWiR, § 96 InsO 1/12, S. 633
  • Zur konkludenten Genehmigung einer Lastschriftbuchung durch den Schuldner, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 26.7.2011 – XI ZR 197/10, EWiR 21/2011, § 684 BGB 4/11, S. 701 f.
  • Zur Genehmigung von Lastschriftbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren durch den vorläufigen schwachen Insolvenzverwalter, Anmerkung zu LG Köln, Urteil vom 27.1.2009 – 5 O 283/08, EWiR 17/2009 § 130 InsO 3/09, S. 547
  • Vermutung der Ursächlichkeit unrichtiger Prospektangaben zur Lage des Grundstücks oder zum Bodenwert für den Beitritt zu geschlossenen Immobilienfonds, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 2.3.2009 II ZR 266/07, EWiR § 280 BGB 12/09, S. 733