Schrittweise Umsetzung der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz
- Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz wird schrittweise in deutsches Recht umgesetzt
- Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz legt Referentenentwurf für ein Gesetz zur Verkürzung der Restschuldbefreiung vor
- Referentenentwurf zur Umsetzung des präventiven Restrukturierungsrahmens für Frühjahr 2020 erwartet
- Weitere Umsetzung und finale Zeitschiene noch nicht absehbar
Schrittweise Umsetzung der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz
Der europäische Gesetzgeber verabschiedete im letzten Jahr die Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz (EU 2019/1023 vom 20.06.2019, L 172/18) (wir hatten berichtet). Die Richtlinie enthält neben den Regelungen zum präventiven Restrukturierungsrahmen (Titel II) auch Regelungen zur Entschuldung und über Tätigkeitsverbote (Titel III) sowie Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierung und Insolvenzverfahren (Titel IV). Der deutsche Gesetzgeber wird die Richtlinie nun schrittweise umsetzen und voraussichtlich zu den einzelnen Titeln gesonderte Referentenentwürfe vorlegen.
Bereits am 13.02.2020 legte das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz einen Referentenentwurf zu einem Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vor. Eine Restschuldbefreiung soll künftig schon ab drei Jahren sowohl für unternehmerisch tätige Personen als auch für Verbraucherinnen und Verbraucher möglich sein.
Referentenentwurf zur Umsetzung des präventiven Restrukturierungsrahmens im Frühjahr 2020 erwartet
Der Referentenentwurf zur Umsetzung der Regelungen zum präventiven Restrukturierungsrahmen wird nun für das kommende (späte) Frühjahr erwartet. Aktuell wird der Entwurf – wie man hört – intensiv diskutiert und mögliche Alternativen mit Verbänden besprochen. Letztere haben bereits den Gesetzgebungsprozess auf europäischer Ebene begleitet und seit Erlass der Richtlinie vermehrt ihre Stellungnahmen veröffentlicht, sodass auch künftig mit einer regen Beteiligung gerechnet werden kann.
Umsetzung der Regelungen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierung und Insolvenzverfahren
Wann mit der Umsetzung der Regelungen der Richtlinie zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierung und Insolvenzverfahren gerechnet werden kann, ist noch offen. Der deutsche Gesetzgeber muss sich hier unter anderem auch mit dem brisanten Thema der Verwaltervergütung befassen. Nach Art. 27(4) der Richtlinie müssen Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Vergütung der Verwalter mit dem Ziel eines effizienten Abschlusses der Verfahren im Einklang steht. In einem Referentenentwurf werden aber auch Regelungen zum Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel zu finden sein müssen (Art. 28 der Richtlinie).
Umsetzung der Vorschläge der ESUG-Evaluation
Bei der Gelegenheit der Umsetzung der Richtlinie können auch die im Oktober 2018 durch die ESUG Evaluation aufgedeckten Verbesserungspotentiale (wir hatten berichtet) angegangen werden. Der Gesetzgeber sollte hier das aktuelle Momentum nutzen, um notwendige Änderungen im geplanten Referentenentwurf ebenfalls aufzunehmen. So empfahl das Forscherteam der ESUG-Evaluation beispielsweise die beiden Arten des vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens nach § 270a und § 270b InsO zu verschmelzen. Außerdem sollte nach den Ergebnissen der Evaluation das neue vorinsolvenzliche Verfahren klar von einem Insolvenzverfahren abgegrenzt werden. Hier bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber Konsequenzen aus der von ihm in Auftrag gegebenen Evaluation zieht.
Ausblick
Die geplante Zeitschiene für die Umsetzung der Richtlinie insgesamt ist noch offen. Allerdings hat der Bundestag nur bis 17.07.2021 hierfür Zeit.
Die Richtlinie gewährt den Mitgliedstaaten einen gewissen Umsetzungsspielraum. Hierdurch werden zwar die teils erheblichen Unterschiede in den Mitgliedstaaten bei den vorhandenen Verfahren und deren Effektivität nicht vollends angeglichen und nur gleiche Mindeststandards geschaffen. Die Flexibilität bei der Richtlinienumsetzung kann allerdings auch als Chance begriffen werden, den eigenen Sanierungsstandort im Vergleich zu den europäischen Nachbarn voranzubringen. Dies sollte der deutsche Gesetzgeber nutzen.