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Leiharbeit: Arbeitsschutz-Compliance bei Fremdpersonal

25.03.2022

Jeder Arbeitgeber ist für den Arbeitsschutz und die Arbeitssicherheit seiner Mitarbeiter verantwortlich. Erfolgt der Einsatz der Mitarbeiter jedoch nicht ausschließlich im Betrieb des Arbeitgebers, sondern vor Ort bei anderen Unternehmen, stellt sich die Frage der Verantwortlichkeit neu, da der Arbeitgeber oftmals keinen unmittelbaren Einfluss auf die Gegebenheiten vor Ort hat.

Arbeitsschutz trifft den Arbeitgeber

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) knüpft an den Arbeitgeber an und definiert diesen als natürliche Person, juristische Person (z.B. GmbH oder AG) oder rechtsfähige Personengesellschaft (z.B. OHG, KG), die Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen beschäftigt. Den Arbeitgeber trifft insbesondere die Pflicht, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, falls erforderlich, konkrete Schutzmaßnahmen zu ergreifen und die Mitarbeiter über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen.

Wen treffen die Schutzpflichten bei Dienst- und Werkverträgen?

Der Auftragnehmer bleibt als Arbeitgeber nach dem ArbSchG für seine Mitarbeiter verantwortlich, auch wenn diese ihre Arbeitsleistung vor Ort beim Auftraggeber erbringen. Der Auftragnehmer muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung – soweit möglich – die Arbeitsplätze seiner Mitarbeiter beim Auftraggeber berücksichtigen. Hierbei hat der Auftragnehmer insbesondere solche Gefährdungen zu berücksichtigen, die bei der Tätigkeit seiner Mitarbeiter beim Auftraggeber typischerweise bestehen. Führen die Mitarbeiter des Auftragnehmers z.B. Wartungsarbeiten an einer Anlage des Auftraggebers aus, muss der Auftragnehmer die bei der Wartung der Anlage bestehenden Gefährdungen ermitteln und entsprechende Schutzmaßnahmen treffen.

Der Auftraggeber kann sich jedoch auch nicht entspannt zurücklehnen. Den Auftraggeber trifft eine allgemeine Fürsorgepflicht aus § 618 BGB (analog). Der Auftraggeber muss alles ihm zumutbare tun, um Schäden von den Mitarbeitern des Auftragnehmers abzuwenden. Dieser Grundsatz lässt sich auch im Dienst- bzw. Werkvertrag absichern, wobei solche Regelungen zunächst nur zwischen den Vertragsparteien wirken und – anders als das ArbSchG – keine öffentlich-rechtlichen Pflichten statuieren.

Alles anders bei Leiharbeitnehmern?

Es liegt auf der Hand, dass der Entleiher den Leiharbeitnehmer aufgrund der räumlichen Nähe und der Kenntnis der in seinem Betrieb bestehenden Gefährdungen deutlich effizierter schützen kann, als der Verleiher als Vertragsarbeitgeber.

Der Verleiher bleibt als Arbeitgeber Adressat der Pflichten aus dem ArbSchG. Diese kann er auch nicht vertraglich auf den Entleiher delegieren. Allerdings wandelt sich die Pflicht des Verleihers in eine Überwachungs- und Kontrollpflicht, da dem Verleiher während des Einsatzes im Betrieb des Entleihers die Organisationshoheit fehlt. Der Verleiher muss, auch ohne Anlass, die Einhaltung der Arbeitsschutzpflichten beim Entleiher kontrollieren und bei Verstößen auf ein gesetzeskonformes Verhalten hinwirken. Schafft der Entleiher keine Abhilfe, darf der Verleiher den Leiharbeitnehmer dort nicht mehr einsetzen.

Spiegelbildlich treffen den Entleiher besondere Schutzpflichten gegenüber den Leiharbeitnehmern, obwohl der Entleiher nicht Arbeitgeber ist. So statuiert das ArbSchG in § 12, dass der Entleiher für die Unterweisung der Leiharbeitnehmer unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, verantwortlich ist. Der Entleiher kennt die Gefährdungen in seinem Betrieb und ist daher in der Lage, die Leiharbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu unterweisen.

Ergänzend legt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in § 11 Abs. 6 dem Entleiher nicht nur die Pflicht zur (allgemeinen) Unterweisung vor Beginn der Aufnahme der Tätigkeit auf, sondern der Entleiher muss den Leiharbeitnehmer auch über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes unterrichten.

Schließlich muss der Entleiher nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) sowohl den Betriebsarzt als auch die Fachkraft für Arbeitssicherheit über den Einsatz von Leiharbeitnehmern informieren.

Der Entleiher als Adressat öffentlich-rechtlicher Arbeitsschutzvorschriften

Nicht versteckt, aber dennoch oftmals überlesen, ist der erste Satz von § 11 Abs. 6 AÜG:

„Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher unterliegt den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; […].“

Der Entleiher wird hinsichtlich des Arbeitsschutzes so behandelt, als sei er Vertragsarbeitgeber. Daher muss der Entleiher auch im Verhältnis zu Leiharbeitnehmern u.a. die Biostoffverordnung (BioStoffV) und die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) beachten. So muss der Entleiher beispielsweise nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 GefStoffV die Leiharbeitnehmer unterrichten, wenn sie krebserzeugenden Stoffen (z.B. Asbest) ausgesetzt waren und  über die Ursachen sowie über die bereits ergriffenen oder noch zu ergreifenden Gegenmaßnahmen informieren. Verstößt der Entleiher gegen Arbeitsschutzvorschriften, drohen nicht nur Bußgelder, sondern die verantwortlichen Personen können sich auch strafbar machen.

Besonderheiten der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Leiharbeitnehmern

Die Pflichten nach der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) treffen Verleiher und Entleiher gleichermaßen. Soll der Leiharbeitnehmer z.B. zur Arbeit mit asbesthaltigen Stoffen eingesetzt werden, sind Verleiher und Entleiher für die vorherige Durchführung der Pflichtvorsorge verantwortlich. Erfolgt die Pflichtvorsorge nicht, darf der Leiharbeitnehmer diese Tätigkeit nicht ausüben. Daher sollten Verleiher und Entleiher eine sog. Arbeitsschutzvereinbarung treffen, wenn eine gesetzliche Pflicht zur Pflicht- oder Angebotsvorsorge besteht.

Fazit

Bei dem Einsatz von Fremdpersonal, gerade bei der Arbeitnehmerüberlassung, sind eine Vielzahl von Regelungen zu beachten. Hierbei wird der Arbeitsschutz häufig übersehen oder ist untergewichtet. Arbeitsschutz-Compliance ist jedoch nicht nur ein notwendiges Übel, um Haftungsrisiken zu vermeiden, sondern kann auch ein Baustein zur Mitarbeiterzufriedenheit sein.

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