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BAFA verschiebt Geltungs­dauer und gibt EU-weiten Geltungs­anspruch der AGG 42 für Dienst­leistungen und Unternehmens­software für russische Tochter­gesellschaften auf

18.07.2024

Am 17. Juli 2024 gab das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 („AGG 42“) mit Wirkung zum 18. Juli 2024 neu bekannt. Hiermit wurde der Geltungsbeginn der AGG 42 für Dienstleistungen und Software auf den 1. Oktober 2024 verschoben. Zudem kann die AGG 42 deutlich länger – bis zum 31. Dezember 2025 – genutzt werden.

Die AGG 42 hat enorme Bedeutung für deutsche Unternehmen entfaltet, die unter Nutzung der AGG inter-company Services für ihre Tochtergesellschaften weiterhin erbringen können (siehe unsere Meldung hier).

Hintergrund der Anpassung ist das 14. EU-Sanktionspaket gegen Russland vom 24. Juni 2024 (siehe unsere Meldung hier). Im Zuge dieser Novelle wurde unter anderem der zeitliche Anwendungsbereich des Verbots für Dienstleistungen nach Art. 5n Verordnung (EU) Nr. 833/2014 nach hinten verschoben. Deswegen war es geboten, die deutsche Allgemeine Genehmigung Nr. 42 für die Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht sensitive Empfänger in Russland neu zu fassen und an den zeitlichen Geltungsbereich der EU-sanktionsrechtlichen Verbote anzugleichen.

Bereits jetzt ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder anderen Diensten genehmigt, soweit sie nach Art. 5n Abs. 3a lit. a Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verbotenen ist, vgl. Nr. 4.6 AGG 42. Dass insoweit bereits jetzt eine Genehmigung erforderlich ist, folgt daraus, dass das entsprechende Verbot durch Verordnung (EU) Nr. 833/2014 bereits durchgreift: die Ausnahmevorschrift des Art 5n. Abs. 7 Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erfasst dessen Abs. 3a nicht. Angesichts des jüngst umgesetzten 14. Sanktionspakets, das auch Art. 5n Abs. 7 Verordnung (EU) Nr. 833/2014 betraf, dürfte nicht mehr von einem Redaktionsversehen auszugehen sein. Dies hatte das BAFA bei Bekanntgabe der ursprünglichen AGG 42 vertreten und Art. 5n Abs. 3a lit. a Verordnung (EU) Nr. 833/2014 mitgenehmigt.

Das BAFA teilt mit, dass die neu gefasste AGG 42 neben der Änderung des zeitlichen Anwendungsbereichs inhaltlich unverändert bleibt. Aus Brüsseler Perspektive dürfte diese Einschätzung jedoch anders ausfallen. So enthielt die ursprüngliche AGG 42 den Passus, dass sie in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig sei. Diese Aussage wurde nunmehr gestrichen. Das dürfte unter anderem auf die abweichende Auffassung der Europäischen Kommission zurückzuführen sein, die die Möglichkeit einer nationalen Allgemeinen Genehmigung mit EU-weiter Geltung im Bereich der Russlandsanktionen ablehnt. So hatte die Europäische Kommission im Nachgang zur Bekanntgabe der ursprünglichen AGG 42 im April 2024 ihre FAQ zu Russlandsanktionen ergänzt. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass Verordnung (EU) Nr. 833/2014 keine Allgemeingenehmigungen vorsieht, da diese eine faktische Befreiung darstellen würden, und dass nationale Genehmigungen nur innerhalb des jeweiligen EU-Mitgliedstaats gültig seien.

Bemerkenswert und von größerer praktischer Relevanz für EU-Unternehmen dürfte sein, dass die zeitliche Geltungsdauer signifikant verlängert wurde. Die ursprüngliche Fassung der AGG 42 sah noch eine Geltung bis Ende März 2025 vor. Die Neufassung sieht hingegen eine Geltungsdauer bis Jahresende 2025 vor.

Bisher im Rahmen der vormals geltenden Fassung der AGG 42 getätigte Registrierungen oder Anmeldungen von Dienstleistungen beim BAFA bleiben weiter gültig, sodass Unternehmen erneuter Aufwand erspart bleibt. Gleichermaßen ist es zu begrüßen, dass durch den langen Geltungszeitraum der AGG 42 bis Ende 2025 für deutsche Unternehmen Planungssicherheit besteht – jedenfalls vorbehaltlich der unausweichlichen Anpassungen des EU-Sanktionsregimes gegen Russland.

Außenwirtschaftsrecht & Investitionskontrolle

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