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Zur Unterscheidungskraft einer Geräuschmarke für Getränke

06.08.2021

In seiner Entscheidung vom 7. Juli 2021 in der Rechtssache T-668/19 hat sich das Gericht der Europäischen Union (EuG) mit der Frage befasst, ob eine für eine Reihe von Getränken angemeldete Hörmarke eintragungsfähig ist. Zu hören ist das Öffnungsgeräusch einer Getränkedose, gefolgt von einer Pause von etwa einer Sekunde und von einem Prickeln für etwa neun Sekunden (hier anzuhören).

Nach Ansicht des EuG ist das Geräusch nicht als Marke schutzfähig. Es sei nicht geeignet, den angesprochenen Verkehrskreisen als Herkunftsanker zu dienen, sondern vielmehr ein rein technisches und funktionelles Element, das dem Umgang mit Getränken inhärent sei. Dies gelte unabhängig davon, ob das Getränk Kohlensäure enthalte oder nicht. Die Klangelemente seien daher nicht geeignet, die angemeldete Hörmarke als Marke zu identifizieren“.

Weitere Informationen zum Hintergrund der Entscheidung und was sie für die Praxis bedeutet, finden Sie in der Besprechung von Rechtsanwalt Tobias Voßberg in der aktuellen GRUR-Prax 2021, 438 (hier abrufbar).

 

 

Gewerblicher Rechtsschutz

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