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Transparenzregister: Entschärfung der Meldepflichten bei Vetorechten

25.02.2021

Bundesverwaltungsamt aktualisiert Fragen und Antworten zum Transparenzregister

 

Das Bundesverwaltungsamt (BVA) hat am 22. Februar 2021 aktualisierte Fragen und Antworten zum Transparenzregister mit Stand 9. Februar 2021 ("BVA-FAQ 2021/I") veröffentlicht.

Teilweise Rücknahme der letzten Verschärfung der Meldepflichten

Die letzte Überarbeitung der Fragen und Antworten des BVA zum Transparenzregister mit Stand 19. August 2020 ("BVA-FAQ 2020/III") sorgte für eine erhebliche Ausweitung der Personen, die – nach der Verwaltungsauffassung des BVA – als wirtschaftlich Berechtigte einer Vereinigung zum Transparenzregister zu melden waren. Denn nach den BVA-FAQ 2020/III sollten sowohl gesetzliche und vertragliche als auch faktische Vetorechte bei einer meldepflichtigen Vereinigung selbst oder einem Mutterunternehmen der meldepflichtigen Vereinigung für eine Stellung als wirtschaftlich Berechtigter ausreichen (siehe hierzu unseren Beitrag vom 22. September 2020).

Diese Erweiterung traf in der Praxis auf starke Kritik. Hauptkritikpunkt war, dass die Ausweitung der wirtschaftlichen Berechtigung in mittelbaren Beteiligungsstrukturen auf Fälle der vom BVA so genannten „Verhinderungsbeherrschung“ nicht vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt war. Denn nach § 3 Abs. 2 S. 2 bis 4 GwG erfordert eine Stellung als wirtschaftlich Berechtigter in mittelbaren Beteiligungsstrukturen, dass Kontrolle auf eine Zwischengesellschaft ausgeübt werden kann, die an der meldepflichtigen Tochtergesellschaft mehr als 25% der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder die auf vergleichbare Weise Kontrolle auf die Tochtergesellschaft ausübt.

Das BVA reagiert nun auf die Kritik der Praxis und schränkt seine Verwaltungsauffassung bezüglich der sog. Verhinderungsbeherrschung teilweise ein.

Keine Kontrollfiktion bei gesetzlichen oder vertraglichen Vetorechten

Nach der in den BVA-FAQ 2020/III zum Ausdruck gebrachten Verwaltungsauffassung des BVA sollten gesetzliche oder vertragliche Vetorechte eines Gesellschafters als sog. Verhinderungsbeherrschung stets zur Kontrolle im Sinne des § 3 Abs. 2 S. 2 bis 4 GwG führen.

Diese pauschale Rechtsfolge schränkt das BVA nun mit den BVA-FAQ 2021/I ein und stellt klar, dass gesetzliche und vertragliche Vetorechte nur in bestimmten Fällen zu einer (mittelbaren) wirtschaftlichen Berechtigung führen. Maßgeblich sind nach dem BVA nunmehr die Umstände des Einzelfalls.

Keine Kontrolle durch faktische Vetorechte

Eine der gravierendsten Erweiterungen der BVA-FAQ 2020/III war die Aussage, es sei von einer Kontrolle auf sonstige Weise auszugehen, wenn ein einzelner Gesellschafter Entscheidungen der Gesellschafterversammlung verhindern könne.

Danach sollte „beherrschender Einfluss“ im Sinne des § 3 Abs. 2 S. 2 bis 4 GwG insbesondere bestehen, wenn eine natürliche Person bei einer Gesellschaft allein aufgrund ihrer Beteiligungshöhe und der gesellschaftsvertraglichen Mehrheitserfordernisse für Gesellschafterbeschlüsse Entscheidungen der Gesellschafterversammlung verhindern konnte (sog. faktisches Vetorecht). Sah der Gesellschaftsvertrag für sämtliche Entscheidungen der Gesellschafterversammlung Einstimmigkeit vor, führte diese Verwaltungsauffassung bspw. dazu, dass sämtliche Gesellschafter als wirtschaftlich Berechtigte einer Gesellschaft anzusehen waren, auch wenn diese nur einen völlig untergeordneten Anteil der Stimmrechte dieser Gesellschaft hielten.

Zudem sollte nach dem BVA eine wirtschaftliche Berechtigung eines Gesellschafters bestehen, der aufgrund der Höhe seiner Kapitalbeteiligung die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung verhindern konnte, indem er der Versammlung fernblieb. Diese Voraussetzung konnte insbesondere erfüllt sein, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag die Anwesenheit eines bestimmten kapitalmäßigen Quorums für die Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung erforderlich war.

Schließlich sollte nach den BVA-FAQ 2020/III auch das Erreichen einer Sperrminorität hinsichtlich grundlegender Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu beherrschendem Einfluss auf eine Zwischengesellschaft und damit zu einer mittelbaren wirtschaftlichen Berechtigung bei einer Tochtergesellschaft führen, an der die Zwischengesellschaft mehr als 25% der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder die durch die Zwischengesellschaft auf vergleichbare Weise kontrolliert wird.

Diese Verwaltungsauffassung führte in der Praxis zu einer erheblichen Erweiterung der Personen, die als wirtschaftlich Berechtigte zum Transparenzregister gemeldet werden mussten, da insbesondere Sperrminoritäten in der Praxis häufig vorkommen.

Die Ausführungen zum faktischen Vetorecht wurden in den BVA-FAQ 2021/I ersatzlos gestrichen, sodass in den dargestellten Konstellationen der Inhaber des faktischen Vetorechts nun – auch nach der Verwaltungsauffassung des BVA – regelmäßig nicht als wirtschaftlich Berechtigter anzusehen sein wird.

Gleichberechtigte Stiftungsvorstände nicht mehr ohne weiteres wirtschaftlich Berechtigte einer Tochtergesellschaft der Stiftung

Bereits vor Veröffentlichung der BVA-FAQ 2020/III äußerte sich das BVA dazu, unter welchen Voraussetzungen Mitglieder des Stiftungsvorstands wirtschaftlich Berechtigte von Tochtergesellschaften der Stiftung sind. Nach der Verwaltungsauffassung des BVA ist dies dann gegeben, wenn das Mitglied des Stiftungsvorstands beherrschenden Einfluss auf die Stiftung ausüben kann. Das BVA sieht diese Voraussetzung beispielhaft als erfüllt an, wenn der Stiftungsvorstand lediglich aus einer Person besteht.

Die BVA-FAQ 2020/III sahen zudem vor, dass auch zwei gleichberechtigte Stiftungsvorstände wirtschaftlich Berechtigte von Tochtergesellschaften der Stiftung sein sollten. Sofern die Stiftungssatzung für Vorstandsbeschlüsse Einstimmigkeit erfordert, sollte nach den BVA-FAQ 2020/III jedes einzelne Mitglied des Stiftungsvorstands als mittelbar wirtschaftlich Berechtigter der Tochtergesellschaften der Stiftung gelten.

Diese Verwaltungsauffassung wurde von der Literatur einhellig als mit § 3 Abs. 2 S. 2 bis 4 GwG unvereinbar kritisiert. Zudem war in der Praxis unklar, unter welchen Voraussetzungen das BVA eine Gleichberechtigung mehrerer Stiftungsvorstände annehmen würde. Die BVA-FAQ 2020/III enthielten keine Definition der Gleichberechtigung und auch das deutsche Gesellschafts- und Konzernrecht kennt diesen Begriff nicht. Insbesondere war unklar, ob eine bloße gemeinsame Vertretungsberechtigung zweier Stiftungsvorstände nach der Verwaltungsauffassung des BVA bereits eine Gleichberechtigung darstellen würde.

In den BVA-FAQ 2021/I gibt das BVA seine Verwaltungsauffassung zum beherrschenden Einfluss durch zusammenwirkende Stiftungsvorstände nun auf und erkennt damit an, dass die Mitglieder eines mehrgliedrigen Stiftungsvorstands nur im Ausnahmefall wirtschaftlich Berechtigte einer Tochtergesellschaft der Stiftung sein können.

Wohnort heißt Hauptwohnsitz

Die BVA-FAQ 2021/I enthalten zudem eine Klarstellung bezüglich der Daten des wirtschaftlich Berechtigten, die zum Transparenzregister zu melden sind. Das BVA stellt klar, dass nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 GwG die Angabe des Wohnortes am Hauptwohnsitz erforderlich ist. Die Angabe weiterer Wohnorte ist dagegen weder zulässig noch erforderlich. Im Ergebnis bedeutet dies auch, dass die Angabe einer Geschäftsadresse im Transparenzregister, wie dies in anderen EU-Mitgliedstaaten zulässig ist, in Deutschland nicht möglich ist.

Fazit

Die Änderungen der BVA-FAQ 2021/I sind insofern zu begrüßen, als sie wieder mehr Rechtssicherheit im Umgang mit den in den BVA-FAQ 2020/III erfolgten Änderungen der Verwaltungsauffassung des BVA schaffen. Abzulehnen bleibt die unverändert weiterbestehende Auffassung des BVA, wonach beherrschender Einfluss durch gesetzliche und vertragliche Vetorechte erfolgen kann; dies ist nicht vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt, denn § 290 Abs. 2 bis 4 HGB, auf die § 3 Abs. 2 S. 4 GwG zur Konkretisierung des Begriffs des beherrschenden Einflusses verweist, setzt stets eine aktive Steuerungsmöglichkeit voraus. Eine „Verhinderungsbeherrschung“ kennt das handelsrechtliche Konzernrecht nicht. Es wäre zu begrüßen, wenn das BVA seine Verwaltungsauffassung hier weiter einschränken würde. Bis dahin verbleibt die Rechtsunsicherheit, ob die Verwaltungsauffassung des BVA einer gerichtlichen Kontrolle standhalten wird.

Für Rechtsanwender, welche die BVA-FAQ 2020/III konsequent umgesetzt hatten, sind die BVA-FAQ 2021/I mit zusätzlichem Aufwand verbunden. Diese müssen ihre Meldungen zum Transparenzregister nun gegebenenfalls zum zweiten Mal binnen kurzer Zeit anpassen. Insbesondere in komplexen Gruppenstrukturen ist dies oftmals mit erheblichem Aufwand verbunden. Hier wäre eine Aussage des BVA zur Umsetzung der Anpassung der Meldungen wünschenswert gewesen, denn eine Anpassung einer Eintragung im Transparenzregister kann technisch entweder als Berichtigung oder als sog. Folgeauftrag erfolgen. Bei einer Berichtigung wird die Eintragung rückwirkend korrigiert, während bei einem Folgeauftrag die Eintragung ab Datum des Auftrags geändert wird. Dabei ist eine Berichtigung einer Eintragung im Transparenzregister für den Meldepflichtigen insoweit ungünstig, als sie stets ein Eingeständnis einer unrichtigen Eintragung beinhaltet. Hier wäre daher zudem eine Zusicherung des BVA wünschenswert, dass Rechtsanwendern kein Bußgeld droht, wenn sie ihre Meldungen zum Transparenzregister nun zum wiederholten Male ausschließlich aufgrund einer erneuten Änderung der Verwaltungsauffassung des BVA anpassen.

Wenn Sie Fragen zum Inhalt der BVA-FAQ oder zu potentiellem Handlungsbedarf (insbesondere Meldungen, Berichtigungen, Anträge auf Beschränkung der Einsichtnahme, Bußgeld- oder Klageverfahren) haben, sprechen Sie uns gerne an. Wir verfolgen kontinuierlich die Entwicklung im Bereich der Transparenzregisterpflichten und stehen in ständigem Kontakt mit den zuständigen Behörden.