Europäisches Gericht bestätigt Rekordgeldbuße gegen Intel
Das Europäische Gericht (EuG) hat durch Urteil vom 12.06.2014, T-286/09, die von der Europäischen Kommission gegen Intel verhängte Geldbuße in Höhe von 1,06 Mrd. Euro bestätigt.
Die Kommission hatte festgestellt, dass Intel zwischen 1997 und 2007 über mehr als 70% Marktanteil verfügte und diese Marktmacht durch Gewährung von Exklusivitäts-Rabatten und -Prämien ausgenutzt habe. Intel habe Herstellern zwischen 2002 und 2007 zum einen Rabatte gewährt, wenn diese ausschließlich oder nahezu ausschließlich von Intel bezogen haben. Darüber hinaus habe Intel Handelsketten dafür bezahlt, nur Computer mit Intel-Prozessoren zu vertreiben. Außerdem hätten auch Hersteller Zahlungen erhalten, wenn diese Computer mit Prozessoren von Intels Wettbewerber AMD verzögert, eingeschränkt oder gar nicht vertrieben haben.
Sowohl die Rabatte als auch die Zahlungen trugen nach Ansicht von Kommission und Gericht dazu bei, den Markt für Computerprozessoren abzuschotten, indem sie den Anreiz der PC-Hersteller, Prozessoren vom Wettbewerbern einzusetzen, verringert hätten. Das Gericht unterstreicht in mehrerlei Hinsicht den strengen Maßstab, welchen die Kommission bei von marktbeherrschenden Unternehmen verfolgten Exklusivitäts-Strategien anlegt:
- Exklusivitätsrabatte seien missbräuchlich, weil sie nicht für eine wirtschaftliche Leistung gewährt würden, sondern die Treue der Abnehmer belohnten. Sie seien daher ihrer Art nach geeignet, den Wettbewerb zu beschränken und den Marktzutritt zu erschweren;
- Daher sei nicht erforderlich, im Einzelfall zu prüfen und darzulegen, ob eine beschränkende Wirkung vorliege; die abstrakte Eignung genüge, einen Marktmachtmissbrauch zu begründen.
- Insbesondere sei es nicht erforderlich nachzuweisen, dass Wettbewerber ihre Kosten nicht mehr decken könnten, wenn sie ähnliche Rabatte anböten. Die Rabatte müssten den Zugang nicht wirtschaftlich unmöglich machen, sondern es reiche aus, dass dieser erschwert würde.
- Auch die Zahlungen an Handelsketten seien, obwohl diese auf einer nachgelagerten Marktstufe tätig sind, ebenfalls geeignet, den Markt abzuschotten. Die Kommission habe auch diesbezüglich nicht im Einzelfall nachweisen müssen, dass die Zahlungen den Wettbewerb beschränkt hätten.
Die Entscheidung fügt sich in die bisherige Rechtsprechung und Kommissionspraxis ein, nach der Rabatte marktbeherrschender Unternehmen dann missbräuchlich sein können, wenn sie über reine Mengen- oder Funktionsrabatte hinausgehen.