Erweiterung staatlicher Corona-Wirtschaftshilfen
***** Update vom 23.11.2020: EU-Kommission genehmigt Erweiterung und Verlängerung der Corona-Hilfen *****
Die Europäische Kommission hat am 20.11.2020 eine deutsche Rahmenregelung genehmigt, auf deren Grundlage bestehende staatliche Beihilfen für die von der Covid-19-Pandemie betroffenen Unternehmen verlängert und erweitert werden (Az. SA.59289). Die Rahmenregelung ermöglicht insbesondere wesentliche Teile der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für Unternehmen, die von staatlich angeordneten Schließungen im Rahmen des sog. Wellenbrecher-Lockdown im November betroffen sind („Novemberhilfe“). In der Vergangenheit hatte die Kommission deutsche Corona-Wirtschaftshilfen bereits mehrfach beihilferechtlich genehmigt (vgl. u.a. unsere News vom 06.04.2020 und vom 29.06.2020).
Bereits aufgrund der zuvor geltenden Kleinbeihilfenregelung und De-Minimis-Beihilfenregelung war es beihilferechtlich zulässig, betroffenen Unternehmen und Betrieben, die im November temporär schließen müssen, Zuschüsse in Höhe von bis zu 1 Million Euro als Ausgleich für Umsatzeinbußen zu bewilligen. Durch die nun genehmigte erweiterte Rahmenregelung können darüber hinaus Zuschüsse in Höhe von bis zu weiteren 3 Millionen Euro pro Unternehmen gewährt werden (sogenannte „Novemberhilfe plus“). Somit ist beihilferechtlich ein Zuschuss von bis zu 4 Millionen Euro pro Unternehmen als Kompensation für die Lockdown-bedingten Umsatzeinbußen im November zulässig. Die Bundesregierung verhandelt derzeit mit der Europäischen Kommission über die beihilferechtliche Genehmigung weiterer darüber hinausgehender Novemberhilfen von über 4 Millionen Euro pro Unternehmer (sogenannte „Novemberhilfe extra“).
Die Gewährung einer Überbrückungshilfe wird auf die Höhe der Novemberhilfe angerechnet. Kredite aus dem KfW-Sonderprogramm werden hingegen nicht angerechnet. Sollten die pandemiebedingt angeordneten Betriebsschließungen über den November hinaus verlängert werden, was nach jüngsten Erklärungen von Bund und Ländern zu erwarten ist, dürfte es auch einer erneuten Genehmigung von Zuschüssen jenseits 1 Millionen Euro bedürfen, da die beihilferechtliche Genehmigung der „Novemberhilfe plus“ sich explizit auf die Betriebsschließungen im November bezieht.
***** News vom 13.11.2020 *****
Aufgrund der sich immer weiter ausbreitenden Covid-19-Pandemie ist die wirtschaftliche Lage in Deutschland weiterhin angespannt. Bund und Länder haben am 28.10.2020 aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie beschlossen und unter anderem die vorübergehende Schließung von Institutionen und Einrichtungen der Kultur, der Freizeitgestaltung und Gastronomie angeordnet (vgl. unsere News vom 06.11.2020). Diese Maßnahmen stellen für viele Unternehmen, Betriebe und Selbständige erneut hohe wirtschaftliche Belastungen dar.
Um von den beschlossenen Maßnahmen Betroffene gezielt zu unterstützen, hat die Bundesregierung erweiterte staatliche Hilfen auf den Weg gebracht. Dazu zählt insbesondere die sogenannte außerordentliche Wirtschaftshilfe („Novemberhilfe“), welche die von den vorübergehenden Schließungen direkt oder indirekt betroffenen Unternehmen unterstützen soll. Zusätzlich soll das im April dieses Jahres geschaffene KfW-Sonderprogramm verlängert und durch eine Öffnung für kleine Unternehmen erweitert werden. Auch die Überbrückungshilfen werden verlängert und nochmals verbessert.
A. Außerordentliche Wirtschaftshilfe („Novemberhilfe“)
Das Gesamtvolumen der außerordentlichen Wirtschaftshilfe wird sich voraussichtlich auf ca. 10 Milliarden Euro belaufen. Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Sie dient insbesondere der Deckung der Fixkosten, die trotz der temporären Schließung anfallen. Um das Verfahren so einfach wie möglich zu halten, werden diese Kosten über den Umsatz angenähert. Bezugspunkt ist daher der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019.
- Höhe der der Novemberhilfe: Pro Woche der Schließungen werden den betroffenen Personen und Unternehmen Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt. Die Regelung gilt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU). Zuschüsse über 1 Mio. Euro bedürfen noch der beihilferechtlichen Notifizierung und Genehmigung der Europäischen Kommission. Die Bundesregierung befindet sich aktuell in Gesprächen mit der Europäischen Kommission, um eine solche Genehmigung für höhere Zuschüsse zu erreichen.
Auch die unter dieser Höhe liegende Novemberhilfe muss beihilferechtlich zulässig sein. Dafür soll sie unter die bestehende Regelung zur Gewährung von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Covid-19 (sog. „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“) fallen, die diebeihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Kommission umsetzt (sog. Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von Covid-19). Durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe und anderen Soforthilfen des Bundes und der Länder darf der nach der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag nicht überschritten werden. Danach dürfen grundsätzlich Beihilfen als Beitrag zu den ungedeckten Fixkosten eines Unternehmens in Höhe von bis zu 3 Mio. Euro pro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund ausgereicht werden.
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Antragsberechtigung: Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen und auch indirekt betroffene Unternehmen.
- Direkt betroffene Unternehmen sind alle (auch öffentlichen) Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die ihren Geschäftsbetrieb auf Grundlage von Rechtsverordnungen der Länder infolge des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28.10.2020 einstellen mussten. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen.
- Indirekt Betroffene Unternehmen sind alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
- Verbundene Unternehmen sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält; hier wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.
- Anrechnung anderer staatlicher Leistungen: Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.
- Erzielter Umsatz im November 2020: Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüber hinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung. Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen.
- Antragstellung erfolgt in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Rechtsanwalt, vereidigten Buchprüfer, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen.
Informationen zur außerordentlichen Wirtschaftshilfe finden Sie auf den Webseiten des BMF und BMWi.
B. Verlängerung und Erweiterung KfW-Sonderprogramm
Das zunächst nur bis zum 31.12.2020 vorgesehene KfW-Sonderprogramm wird bis zum 30.06.2021 verlängert. Insbesondere wird der KfW-Schnellkredit als Teil des KfW-Sonderprogramms erweitert. Dieser hat sich in der Corona-Krise für den Mittelstand bewährt. So wurden bislang in diesem Programm über 5 Mrd. Euro zugesagt. Der KfW-Schnellkredit wird nun erweitert und soll auch künftig für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten zur Verfügung stehen.
Folgend die Eckpunkte des KfW-Schnellkredits zur Übersicht:
- Der KfW-Schnellkredit steht kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie Soloselbständigen zur Verfügung, die mindestens seit dem 01.01.2019 am Markt aktiv gewesen sind.
- Der Antragsteller muss in der Summe der Jahre 2017-2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt haben. Sofern der Antragsteller bislang nur für einen kürzeren Zeitraum am Markt ist, wird dieser Zeitraum herangezogen.
- Das Kreditvolumen pro Unternehmensgruppe beträgt bis zu 25 % des Jahresumsatzes 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50 und maximal 300.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 10.
- Das Unternehmen darf zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
- Der Zinssatz beträgt aktuell 3% mit einer Laufzeit von 10 Jahren. Möglich ist ab dem 16.11.2020 nun auch die vorzeitige anteilige Tilgung ohne Vorfälligkeitsentschädigung. Dies soll die Kombination mit anderen Corona-Hilfsprogrammen erleichtern.
- Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
- Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden. Es sind keine Sicherheiten zu stellen.
Informationen zur Verlängerung des KfW-Sonderprogramms und der Verlängerung des KfW-Schnellkredits finden Sie auf der Webseite des BMF.
C. Verlängerung Überbrückungshilfen
Das BMWi plant die bestehen Überbrückungshilfen (Zuschüsse zu betrieblichen Fixkosten) ein weiteres Mal nach September 2020 zu verlängern und ihre Konditionen nochmals zu verbessern. So soll das bestehende Instrument der Überbrückungshilfe zu einer Überbrückungshilfe III weiterentwickelt werden. An den Details und Ausgestaltung arbeiten aktuell das BMF und das BMWi. Weitere Informationen folgen in Kürze.
D. Weitere Maßnahmen in der Diskussion
Bundesfinanzminister Olaf Scholz erklärte am 12.11.2020, dass der Spielraum für weitere Finanzhilfen noch nicht ausgeschöpft sei. Dabei möchte Scholz Unterstützungsmaßnahmen für die von der Corona-Pandemie besonders getroffene Kultur- und Veranstaltungsbranche weiter in den Mittelpunkt rücken. Auch ein Unternehmerlohn für Soloselbstständige ist in der Diskussion.