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Aktuelle Informationen zur Ukraine: Aufenthaltserlaubnis und Zugang zum Arbeitsmarkt

17.03.2022

Durch Beschluss des EU-Rats vom 4. März 2022 wurde erstmalig die EU-Massenzustromrichtlinie 2001/55/EG, welche 2001 im Lichte der Jugoslawien-Kriege eingeführt worden ist, in Kraft gesetzt. Damit greift ein vorübergehender Schutzstatus in allen EU-Staaten. Es müssen gewisse Mindeststandards garantiert werden, wozu u.a. eine Arbeitserlaubnis zählt.

In Deutschland wird die Umsetzung in § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geregelt. Folgende Personengruppen, die seit dem 24. Februar 2022 in Folge der militärischen Invasion Russlands aus der Ukraine vertrieben worden sind, können nun einen Antrag auf vorübergehenden Schutz bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen:

  • Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,

  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,

  • Familienangehörige der ersten beiden genannten Personengruppen (d.h. Ehegatten, unverheiratete Lebenspartner, minderjährige ledige Kinder und enge Verwandte unter weiteren Voraussetzungen), auch wenn sie nicht ukrainische Staatsangehörige sind.

Die Betroffenen dürfen für den Zeitraum des vorübergehenden Schutzes einer selbständigen Tätigkeit oder einer Beschäftigung nachgehen. Die zuständige Ausländerbehörde wird bereits bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, auch wenn noch kein konkretes Anstellungsverhältnis in Aussicht steht, in den Aufenthaltstitel eintragen, dass eine Beschäftigung erlaubt ist. Es ist somit nicht mehr erforderlich, eine gesonderte Arbeitserlaubnis bei einer anderen Behörde zu beantragen oder einzuholen.

Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz in Deutschland dürfen zudem Beratungs- und Vermittlungsleistungen durch die Agenturen für Arbeit in Anspruch nehmen.

Voraussetzung für die Arbeitsaufnahme ist somit nur die Anmeldung / Registrierung bei den bekannten Meldestellen und die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis bei der am registrierten Wohnort zuständigen Ausländerbehörde.

 


Weitere Informationen finden Sie auch in unserem Ukraine-Russia Crisis Center