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10 FAQ zur Einreise aus der Ukraine

22.03.2022

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Der aktuelle Konflikt in der Ukraine sowie die in diesem Zusammenhang beschlossene Inkraftsetzung der EU-Massenzustromrichtlinie (2001/55/EG) sorgen für viele Fragen bei Geflüchteten, Arbeitgebern und Helfern. Angesichts der Fülle an Informationen und Quellen ist es für Betroffene mitunter schwierig, sich zurechtzufinden. Nachfolgend beantworten wir für Sie die häufigsten Fragen zu Themen rund um Einreise, Aufenthalt, Arbeit und Sozialleistungen.

1. Können Geflüchtete aus der Ukraine ohne Aufenthaltserlaubnis/Visum nach Deutschland einreisen?

Ukrainische Staatsbürger können im Rahmen der visumsfreien Einreise für einen Kurzzeitaufenthalt von 90 Tagen nach Deutschland reisen. Voraussetzung ist ein biometrischer Pass. Aktuell kann diese Einreise auch ohne einen solchen Pass erfolgen; es erfolgt dann aber in der Regel eine erkennungsdienstliche Erfassung.

2. Müssen ukrainische Staatsangehörige Asyl beantragen?

Nein, das ist nicht erforderlich. Durch den Beschluss zur Aufnahme von Vertriebenen nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes wird ab sofort den Geflüchteten auf entsprechenden Antrag eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG - Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) erteilt.

3. Was gilt für Personen, die sich bereits vor dem 24. Februar 2022 rechtmäßig in der EU aufgehalten haben?

Der vorübergehende Schutz wird laut Anweisung des Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) auch auf Personen ausgedehnt, die nicht lange vor dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine geflohen sind oder die sich kurz vor diesem Zeitpunkt, z.B. im Urlaub, zum Besuch von Verwandten oder zur Arbeit innerhalb der EU aufgehalten haben und infolge des Konflikts nicht in die Ukraine zurückkehren konnten/können.

4. Wo ist der Antrag auf vorübergehenden Schutz nach
§ 24 AufenthG zu stellen?

In der Regel ist die Ausländerbehörde der Stadt zuständig, in welcher der Antragsteller seinen gewöhnliche Aufenthalt hat. Hier können Sie unter Eingabe von Ortsnamen oder Postleitzahl die zuständige Behörde finden. Je nach Behörde besteht die Möglichkeit, den Antrag online über ein eigens dafür eingerichtetes Registrierungsportal zu stellen, z.B. bei der Ausländerbehörde LEA in Berlin, oder z.B. bereits bei der Erstregistrierung zu stellen. Es empfiehlt sich, die Webseite der jeweiligen Gemeinde bzw. Stadt zu konsultieren.

5. Für welchen Zeitraum wird die Aufenthaltserlaubnis nach
§ 24 AufenthG erteilt?

Der vorübergehende Schutz wird bis längstens 4. März 2024 gewährt.

6. Dürfen Geflüchtete aus der Ukraine in Deutschland arbeiten?

Ja, der nach § 24 AufenthG zu erteilende Aufenthaltstitel berechtigt automatisch zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit oder unselbständigen Beschäftigung. Die Ausländerbehörde wird bereits bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, auch wenn noch kein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht, in den Aufenthaltstitel eintragen, dass die Beschäftigung erlaubt ist. Das bedeutet, dass keine weitere Arbeitserlaubnis einer anderen Behörde erforderlich ist.

7. Wie lange dauert es, bis der Aufenthaltstitel nach
§ 24 AufenthG erteilt ist?

Das hängt von der zuständigen Ausländerbehörde ab. Allerdings kann die Ausländerbehörde zunächst (nach Antragstellung) ein sog. Fiktionsbescheinigung erteilen, mit der die Beschäftigung bereits erlaubt ist, noch bevor der eigentliche Titel ausgehändigt worden ist.

8. Was gilt es bei einer Beschäftigung zu beachten?

Sobald der Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG bzw. die Fiktionsbescheinigung vorliegt, kann das Arbeitsverhältnis aufgenommen werden. Es sollte auf alle Fälle ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen werden. Dies kann ein sog. Mini-Job sein, ein Praktikumsvertrag oder ein „ganz normaler“ Arbeitsvertrag nach deutschem Arbeitsrecht – hier gibt es keine Unterschiede zur Anstellung eines deutschen Arbeitnehmers. In der Regel unterliegt dieses Beschäftigungsverhältnis der deutschen Sozialversicherungs- und Lohnsteuerpflicht. Der Arbeitgeber muss den (neuen) Mitarbeiter bei den Behörden entsprechend anmelden. Die (neuen) ukrainischen Arbeitnehmer werden wahrscheinlich z.B. noch keine deutsche Sozialversicherungsnummer haben; diese erhalten sie automatisch von der Dt. Rentenversicherung per Post zugeschickt, sobald der Arbeitgeber sie dort anmeldet – auch hier gibt es keinen Unterschied zu einem Arbeitsverhältnis mit einem deutschen Arbeitnehmer. Allerdings ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Kopie des Aufenthaltstitels bzw. der Fiktionsbescheinigung zur Personalakte zu nehmen und deren Gültigkeit zu beachten.

9. Was ist erforderlich, um Sozialleistungen zu beziehen?

Bedürftige Geflüchtete aus der Ukraine können bereits ab Einreise Sozialleistungen beziehen, ohne dass ein Aufenthaltstitel (z.B. nach § 24 AufenthG) erforderlich ist. Hierfür ist nur erforderlich, sich bei einer Erstaufnahmeeinrichtung registrieren zu lassen. Die Registrierung (auch Erstregistrierung genannt) ist im gesamten Bundesgebiet auch bei den Ausländerbehörden oder durch die Bundespolizei möglich. Nach der Registrierung wird ein sog. Ankunftsnachweis ausgestellt, mit dem bei dem örtlich zuständigen Sozialamt Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beantragt werden können.

10. Ist eine Weiterreise innerhalb der EU möglich?

Die ukrainischen Staatsangehörigen, die visumsfrei in einen EU-Mitgliedstaat (der zum Schengenraum gehört) mit einem biometrischen Pass eingereist sind, dürfen sich innerhalb des Schengenraums frei bewegen und bis zu 90 Tagen (innerhalb 180 Tagen) aufhalten.

Wenn bereits ein Aufenthaltstitel durch einen EU-Mitgliedstaat erteilt worden ist, ist ein solcher Aufenthalt in anderen EU-Mitgliedstaaten für diese Dauer erlaubt. Für einen dauerhaften Umzug in einen anderen EU-Mitgliedstaat sind die Rechtsvorschriften dieses Staates zu beachten. Grundsätzlich wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat nicht ohne Weiteres erlaubt sein.