Slowakei: Eine Gesellschaft in Krise. Worauf muss das statutarische Organ achten?
Mit der Novellierung des slowakischen Handelsgesetzbuchs von 2016 wurde in die slowakische Gesetzgebung ein neues Konzept eingeführt: Gesellschaft in Krise. Da sich zahlreiche Unternehmen heutzutage in einer angespannten wirtschaftlichen Lage befinden, die durch Umsatzrückgänge und Kapitalausfälle gekennzeichnet wird, tritt gerade dieses Konzept erneut mehr in den Vordergrund.
Wann ist also eine Gesellschaft in der Krise? Welche Folgen zieht das nach sich für sie? Und was können die statutarischen Organe dagegen tun?
Wann ist eine Gesellschaft in Krise?
Eine Gesellschaft ist in der Krise, wenn sie sich in Insolvenz befindet oder wenn ihr Insolvenz droht. Eine Gesellschaft ist in Insolvenz, wenn sie überschuldet oder zahlungsunfähig ist. In meisten Fällen führt diese Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit zur Eröffnung eines Insolvenz- oder Umstrukturierungsverfahrens.
Die drohende Insolvenz stellt eine Zwischenstufe zwischen einem finanziell gesunden Unternehmen und einem insolventen Unternehmen dar. Insolvenz droht, wenn das Verhältnis des Eigenkapitals und der Verbindlichkeiten weniger als 8 zu 100 ist und Unternehmen müssen alle angemessenen Vorkehrungen treffen, um dies zu verhindern.
Was bedeutet drohende Insolvenz für Unternehmen?
Eine Gesellschaft in Krise darf Darlehen und ähnliche Leistungen von ihren Gesellschaftern, Aktionären oder verbundenen Gesellschaften (e.g. konzerninterne Kredite und Darlehen) an diese nicht zurückzahlen, solange sie sich in der Krise befindet. Das Gesetz definiert solche Mittel als die die eigenen Quellen ersetzenden Leistungen.
Leistung, die die Gesellschaft im Widerspruch mit dem gesetzlichen Verbot an die Gläubiger zurückzahlt, muss an die Gesellschaft rückabgewickelt werden. Das statutarische Organ der Gesellschaft ist dabei verpflichtet, diese Rückabwicklung zu fordern.
Außerdem kommt gemäß der Novelle ein Sonderfall dann vor, wenn die Person, deren Leistung für die die eigenen Quellen ersetzende Leistung gehalten wäre, gleichzeitig ein Bürge oder Pfandschuldner in Bezug auf die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist. In so einem Fall dürfen die Gläubiger ihre Forderungen aus der Bürgschaft oder der Verpfändung befriedigen, ohne ihre Rechte zuerst gegenüber der Gesellschaft geltend zu machen.
Welche Vorkehrungen und Maßnahmen sollten das statutarische Organ treffen?
Zunächst ist es wichtig, dass das statutarische Organregelmäßig die Finanzlage, die Vermögenswerte sowie die Verbindlichkeiten des Unternehmens überwacht. Sofern sich feststellt, dass das Unternehmen in der Krise ist, müssen sie sofort Maßnahmen zu deren Überwindung ergreifen. Darüber hinaus müssen sie sicherstellen, dass die Gesellschaft in der Krise keine die eigenen Quellen ersetzenden Leistungen an ihre Gesellschafter, Aktionäre und verbundene Gesellschaften zurückzahlt.
Für die potentielle Rückabwicklung der Leistungen haften die Mitglieder des statutarischen Organs, die ihre Funktion zum Zeitpunkt der unzulässigen Rückabwicklung ausgeübt haben sowie die, die ihre Funktion zum Zeitpunkt, in dem die Gesellschaft keinen Anspruch auf Rückzahlung der Leistung geltend gemacht hat, ausgeübt haben. Die Mitglieder des statutarischen Organs sollten im Gedächtnis behalten, dass die Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften erhebliche negative finanzielle Auswirkungen für das Unternehmen haben kann.
Wie kann man aus der Krise herauskommen?
Die Krise kann man mit verschiedenen Mitteln verhindern. Zu den häufigsten gehören Kapitalerhöhung, Wertminderung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft und Umwandlung von Schulden in Eigenkapital.
Diese Übersicht bietet nur eine kurze Einleitung in das neue Konzept der Gesellschaft in Krise. Die gesetzliche Regelung ist wesentlich komplexer und ihre Anwendung erfordert eine eingehende Prüfung jeden Einzelfalls. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung bei der Prüfung dessen, ob Ihrem Unternehmen von einer Insolvenz bedroht ist, und sind bereit, eine Reihe von Maßnahmen zur Überwindung einer solchen Krise zu unterbreiten.