Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters bei Kündigung bestehender D&O-Versicherung
Der Kläger war im Februar 2010 als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft bestellt worden. Der Beklagte wiederum war seit April 2008 alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, ausgestattet mit einer durch die Gesellschaft abgeschlossenen D&O-Versicherung, welche der Insolvenzverwalter im September 2010 kündigte. Der Insolvenzverwalter verlangte vom Geschäftsführer Schadensersatz gemäß § 64 Abs. 1 GmbHG, denn der Beklagte hätte die Insolvenzreife der Firma bereits Ende 2008 erkennen und dafür Sorge tragen müssen, dass von diesem Zeitpunkt keine Zahlungen mehr auf ein debitorisch geführtes Konto geleistet wurden.
Daraufhin legte der Geschäftsführer Drittwiderklage gegen den Insolvenzverwalter mit der Begründung ein, dass sich der Insolvenzverwalter durch die Kündigung der D&O-Versicherung zugunsten des Geschäftsführers diesem gegenüber gemäß § 60 Abs. 1 InsO schadensersatzpflichtig gemacht habe. Bezüglich einer möglichen Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters stellte das OLG Hamburg fest, dass eine Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters in Betracht komme, wenn dieser unabgestimmt und ankündigungslos die für den Geschäftsführer bestehende D&O-Versicherung beendet. Der Insolvenzverwalter hätte den Geschäftsführer über die beabsichtigte Beendigung des Versicherungsvertrags im Vorhinein informieren müssen, um ihm hierdurch die Gelegenheit zu geben, die Versicherungsprämien möglicherweise mit eigenen Mitteln aufzubringen.
Das OLG Hamburg lehnte die Widerklage des Geschäftsführers letztendlich jedoch ab, da diesem durch die Kündigung der D&O-Versicherung überhaupt kein Schaden entstanden sei. Zwar beinhaltete der Versicherungsvertrag eine Klausel, dass die ansonsten geltende dreijährige Nachmeldefrist im Falle einer Insolvenzantragsstellung der Gesellschaft, ausgeschlossen sei, also im Falle der Insolvenzantragsstellung gemäß des „Claims-Made-Prinzip“ nur solche Ansprüche durch die Versicherung gedeckt seien, welche vor Beendigung des Versicherungsvertrages geltend gemacht würden. Somit wäre der Versicherungsschutz des Geschäftsführers zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrags ausgelaufen. Allerdings ist nach Ansicht des Senats der vollständige Ausschluss einer Nachmeldefrist für Organe von Kapitalgesellschaften, insbesondere in hoch haftungsriskanten Konstellationen wie der Stellung eins Insolvenzantrags, nicht wirksam. Demnach bestehe die dreijährige Nachmeldefrist noch und der Geschäftsführer habe durch die Kündigung des Versicherungsvertrages keinen Schaden erlitten.