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Neue Abstands­regelungen für Wind­energie­anlagen

26.08.2020

Die neuen Regeln für Mindestabstände von Windenergieanlagen zu Wohnbebauung sind in Kraft. Die am 13.08.2020 im Bundesgesetzblatt verkündete Neufassung des § 249 Abs. 3 BauGB durch das „Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude“ gilt seit dem 14.08.2020.

Die Neuregelung in § 249 Abs. 3 BauGB enthält eine Länderöffnungsklausel, die die Entscheidung über die einzuhaltenden Mindestabstände zu Wohngebieten weitgehend den Ländern überlässt. Danach ist es den Ländern freigestellt, durch Landesgesetz festzulegen, dass die Außenbereichsprivilegierung für Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nur Anwendung findet, wenn diese bestimmte Mindestabstände zu landesgesetzlich festgelegten baulichen Wohnnutzungen einhalten. Die Festlegung von Mindestabständen ist dabei auf ein Höchstmaß von 1000 Metern beschränkt. Das Höchstmaß gilt nicht für bereits bestehende Länderregelungen mit höheren Mindestabständen, die im Rahmen des § 249 Abs. 3 BauGB a.F. bis zum 31.12.2015 erlassen worden sind. Überdies steht es den Ländern frei festzulegen, zu welchen baulichen Nutzungen zu Wohnzwecken die Abstände eingehalten werden müssen.

Damit hat sich die Einführung der Länderöffnungsklausel gegen eine ursprünglich vom Bundeswirtschaftsministerium vorgesehene pauschale Abstandsregelung für Windenergieanlagen von 1000 Metern zu Wohnsiedlungen durchgesetzt.

Ob mit der nun in Kraft getretenen Regelung die anhaltende Diskussion über die rechtlichen Hürden des Windenergieausbaus beendet ist, erscheint zweifelhaft. Zuletzt ist der Ausbau von Windenergieanlagen an Land deutlich eingebrochen, was vor allem auf das beschränkte Flächenangebot, die komplexen Planungen und lokalen Widerstand zurückgeführt wird. Ein 1000-Meter-Mindestabstand zu Wohnnutzungen, der die in vielen Bundesländern bislang geltenden Abstände übersteigt und den weitere Bundesländer unter dem anhaltenden Druck der Öffentlichkeit ausschöpfen dürften, wird zu einer zusätzlichen Reduzierung des Flächenangebots und damit voraussichtlich zu einer erneuten Verlangsamung des Windenergieausbaus beitragen. Vor diesem Hintergrund erscheint es geboten, die Aufstellung der planerischen Rahmenbedingungen für den Windenergieausbau zu vereinfachen und Hürden für die Errichtung von Windenergieanlagen an Land zu reduzieren.