Landgericht Berlin erklärt die deutsche Wortmarke „Black Friday“ für verfallen
Laut Pressemeldungen hat das Landgericht Berlin mit (bislang unveröffentlichtem, offenbar nicht rechtskräftigem und inzwischen angefochtenem) Urteil vom 15.04.2021 (Az. 52 O 320/19) die deutsche Wortmarke „Black Friday“ für über 900 Waren und Dienstleistungen für verfallen erklärt.
I. Hintergrund
Die Wortmarke „Black Friday“ ist in Deutschland seit dem Jahr 2013 für zahlreiche Waren und Dienstleistungen eingetragen (wir berichteten u.a. hier: Black Friday ist eine Marke! - Noerr) und hat seither immer wieder für Schlagzeilen gesorgt. Nachdem die Markeninhaberin wegen angeblich markenrechtsverletzender Verwendung des Begriffs „Black Friday“ gegen Händler und Portale vorgegangen war, wurde die Wortmarke mit zahlreichen Löschungsanträgen angegriffen.
Im Jahr 2019 entschied das Bundespatentgericht (Az. 30 W (pat) 26/18), dass das Deutsche Patent- und Markenamt nur für einen Teil der eingetragenen Dienstleistungen zu Recht die Löschung der Marke angeordnet hatte. Denn es sei für den Bereich Werbedienstleistungen sowie Handelsdienstleistungen mit Elektro- und Elektronikwaren bereits im Anmeldezeitpunkt abzusehen gewesen, dass sich die Bezeichnung „Black Friday“ als Schlagwort für eine Rabattaktion etablieren würde. Deshalb unterliege das Zeichen (nur) insoweit einem Freihaltebedürfnis. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung ist derzeit noch vor dem Bundesgerichtshof anhängig.
II. Entscheidung
Das Landgericht Berlin hat nunmehr die Wortmarke „Black Friday“ mit Blick auf die übrigen Waren und Dienstleistungen für verfallen erklärt. Das Gericht hat zur Begründung darauf abgestellt, dass das Zeichen zwar benutzt worden sei, um Rabattaktionen zu bewerben. Dabei habe es sich jedoch nur um eine beschreibende und nicht um eine markenmäßige Verwendung gehandelt. Nach der Auffassung des Gerichts stellen rein beschreibende Verwendungen aber keine ernsthafte rechtserhaltende Benutzung der Marke dar. Das Gericht hat auch eine rechtserhaltende Benutzung durch die Verwendung des Zeichens „Black Friday“ in Kombination mit dem ®-Symbol abgelehnt. Denn das Zeichen „Black Friday“ sei aus Sicht des Verkehrs im Sinne einer Rabattaktion verwendet worden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Werbung wegen des ®-Symbols anders verstanden hätten.
III. Fazit
Gerade bei Marken, die für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen aus unterschiedlichen Bereichen eingetragen sind, kommt der Regelung des Verfalls in § 49 MarkenG besondere Bedeutung zu. Danach wird die Eintragung einer Marke auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht, wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht rechtserhaltend benutzt wird. Da die Löschung auch nur für einen Teil der eingetragenen Waren oder Dienstleistungen erfolgen kann, muss der Markeninhaber die Marke grundsätzlich vollumfassend nutzen, wenn er einen (teilweisen) Verlust des markenrechtlichen Schutzes verhindern will.
Für die Marke „Black Friday“ ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesgerichtshof die Frage der Unterscheidungskraft bzw. des Freihaltebedürfnisses beurteilt. Auch ist abzuwarten, ob das Kammergericht dem Landgericht Berlin mit Blick auf die fehlende rechtserhaltende Benutzung der Marke folgt. Bis dahin wird die Marke „Black Friday“ im Register bleiben – und die deutschen Gerichte sind grundsätzlich an deren Eintragung gebunden.