Erweiterte Herstellerverantwortung bei Einwegkunststoffprodukten: Die Umsetzung der SUPD im Einwegkunststofffondsgesetz
Die EU-Einwegkunststoffrichtlinie 2019/904 (SUPD) regelt eine Reihe von Maßnahmen, die sowohl auf die Verringerung von Abfällen aus Einwegkunststoffprodukten abzielen als auch kreislauforientierte Ansätze fördern. Für bestimmte Produkte sieht Art. 8 der SUPD eine Pflicht der EU-Mitgliedstaaten zur Schaffung eines Systems der erweiterten Herstellerverantwortung vor. Konkret: Die Kosten für die Abfallbewirtschaftung sollen den Herstellern von Einwegkunststoffprodukten auferlegt werden.
Die Bundesregierung sucht diese Bestimmung der SUPD durch ein Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) umzusetzen, das sie am 04.11.2022 dem Bundesrat übersandt hat. Herzstück des Gesetzes ist die Schaffung eines Einwegkunststofffonds, der vom Umweltbundesamt (UBA) verwaltet wird und sich aus einer Sonderabgabe der Hersteller speisen soll. Aus diesen Mitteln sollen die Kosten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gedeckt werden.
Das Gesetz wird zu einer ganz erheblichen finanziellen Belastung der Hersteller von Einwegkunststoffprodukten führen. Deren genaues Ausmaß ist allerdings noch offen, weil der Gesetzentwurf die Bestimmung der Abgabenhöhe praktisch umfassend an eine vom Bundesumweltministerium zu erlassende Verordnung delegiert.
Der aktuelle Gesetzentwurf begegnet vor diesem Hintergrund erheblichen unions- wie verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies betrifft insbesondere die Ausgestaltung als Sonderabgabe, die sich an den insoweit strengen Vorgaben der Rechtsprechung des BVerfG messen lassen muss, sowie die offen formulierte Verordnungsermächtigung, die wesentliche Fragen einer Verordnung überlasst.