Bundesgerichtshof bestätigt die teilweise Löschung der deutschen Wortmarke „Black Friday“
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 27.05.2021 (Az. I ZB 21/20) eine Entscheidung des Bundespatentgerichts bestätigt, wonach die deutsche Wortmarke „Black Friday“ für einen Teil der eingetragenen Dienstleistungen zu löschen ist.
I. Hintergrund
Der Begriff „Black Friday“ wurde im Jahr 2013 in Deutschland als Wortmarke für zahlreiche Waren und Dienstleistungen eingetragen und war seitdem mehrfach Gegenstand verschiedener rechtlicher Auseinandersetzungen. Zuletzt hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 15.04.2021 (Az. 52 O 320/19) die Marke für über 900 Waren und Dienstleistungen für verfallen erklärt (wir berichteten hier); die Markeninhaberin hat dieses Urteil jedoch angegriffen, so dass die Entscheidung nicht rechtskräftig ist.
Bereits zuvor wurde die Marke „Black Friday“ durch mehrere Löschungsanträge vor dem Deutschen Patent- und Markenamt angegriffen. Nachdem das Deutsche Patent- und Markenamt die vollständige Löschung der Markeneintragung angeordnet hatte, entschied das Bundespatentgericht im Jahr 2019 (Az. 30 W (pat) 26/18), dass diese Anordnung nur für einen Teil der eingetragenen Dienstleistungen zu Recht erfolgte. Die gegen diese Entscheidung des Bundespatentgerichts gerichtete Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin ist Gegenstand des jetzt ergangenen Beschlusses des Bundesgerichtshofs.
II. Entscheidung
Der Bundesgerichtshof weist die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin zurück und nimmt wie das Bundespatentgericht hinsichtlich der Bezeichnung „Black Friday“ ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG an. Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof im Wesentlichen aus, dass ein Freihaltebedürfnis nach dieser Vorschrift nicht voraussetze, dass das Zeichen, aus dem die Marke bestehe, schon nach dem Verkehrsverständnis im Zeitpunkt der Anmeldung für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibend verwendet werde. Es sei ausreichend, wenn im Anmeldezeitpunkt bereits absehbar sei, dass das Zeichen zukünftig eine beschreibende Bedeutung für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen erlangen werde.
Im konkreten Fall war daher maßgeblich, dass – so der Bundesgerichtshof – im Zeitpunkt der Markenanmeldung im Jahr 2013 hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass sich die Bezeichnung „Black Friday“ zukünftig in Deutschland im Handel mit Elektro- und Elektronikwaren zu einem Schlagwort für eine Rabattaktion entwickeln werde.
III. Fazit
Da der Beschluss des Bundesgerichtshof nicht anfechtbar ist, wird die Wortmarke „Black Friday“ für die in diesem Verfahren in Rede stehenden Dienstleistungen aus dem Markenregister gelöscht. Soweit die Marke noch für weitere Waren und Dienstleistungen eingetragen ist, bleibt abzuwarten, ob es bei der vom Landgericht Berlin getroffenen Entscheidung bleibt. Erst dann wäre das Wort „Black Friday“ – jedenfalls in Alleinstellung – nicht mehr markenrechtlich geschützt.