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Anordnung einer Betriebsschließung als Risiko durch das Coronavirus

11.03.2020

In vielen Orten Deutschlands wurden bereits Einzelhandelsbetriebe und Unternehmen mit Publikumsverkehr per Rechtsverordnung oder Allgemeinverfügung geschlossen. Angesichts dessen stellen sich auch Unternehmen in anderen Branchen zur Zeit die Frage, wie damit umzugehen ist, wenn für den konkreten Betrieb eine Schließung durch eine Anordnung im Einzelfall droht oder ergeht.

Maßnahmen im Vorfeld einer drohenden Betriebsschließung

Anordnungen zu Betriebsschließungen könnten auf verschiedene Rechtsgrundlagen gestützt werden, neben dem Infektionsschutzgesetz (wie § 28 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz bezüglich von Menschenansammlungen) etwa auf spezialgesetzliche Eingriffsbefugnisse (z. B. aus dem Lebensmittelrecht) oder auch auf das allgemeine Ordnungsrecht. Viele dieser Gesetze enthalten relativ weit gefasste Rechtsgrundlagen für behördliche Anordnungen. Die meisten einschlägigen Vorschriften erlauben den zuständigen Behörden, Anordnungen zu erlassen, um Gefahren von geschützten Rechtsgütern abzuwenden. Zu den geschützten Rechtsgütern zählt dabei in der Regel auch die Gesundheit.

Fraglich ist, ab wann von einer Gefahr für die Gesundheit auszugehen ist, mit der eine Betriebsschließung gerechtfertigt werden kann. Weil der Schutz der Gesundheit ein hohes Rechtsgut ist, erscheint es denkbar, dass die Behörden unter Umständen schon bei einer geringen Gefahr einschreiten.

Ob die Anordnung einer Betriebsschließung zulässig ist, hängt insbesondere davon ab, wie groß das vom Unternehmen ausgehende Risiko ist. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) stellt in einer vorläufigen Einschätzung fest, dass eine Übertragung von Coronaviren über Produkte unwahrscheinlich sei. Die Coronaviren seien in der Umwelt zu instabil, um lange zu überleben. Selbst wenn ein infizierter Mitarbeiter Viren auf die Produkte gebracht habe, sei eine Infektion im Wege einer Schmierinfektion nur während eines kurzen Zeitraums denkbar. Ebenso äußert sich die Weltgesundheitsorganisation (WHO).

Bei diesen Einschätzung handelt es sich um vorläufige Einschätzungen, die sich je nach der weiteren Entwicklung und neuen Erkenntnissen ändern könnten. Zwar haben diese Stellungnahmen wegen der besonderen Sachkunde der Organisationen einen besonders hohen Stellenwert. Für die Behörden sind sie indes nicht verbindlich.

Vor diesem Hintergrund ist es empfehlenswert, bereits im Vorfeld von möglichen behördlichen Anordnungen Schutzmaßnahmen zu implementieren, mit denen jedes denkbare Risiko so weit wie möglich reduziert wird. Die implementierten und geplanten Maßnahmen sollten in einer Weise dokumentiert werden, dass sie schnell greifbar und gegenüber Behörden vorlegbar sind. Denn in dringenden Fällen könnten Behörden sogar von einer Anhörung des Unternehmens absehen, bevor die Anordnung erlassen wird. Gerade für diesen Fall ist es hilfreich, die betrieblichen Maßnahmen schon bei ersten Anzeichen für ein behördliches Einschreiten zur Verfügung stellen zu können.

Rechtsschutz gegen Anordnung

Nach dem Erlass einer Anordnung über die Betriebsschließung kommt in erster Linie vorläufiger Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten in Betracht. In diesem Fall bleibt die Anordnung zwar weiter bestehen; bei erfolgreichem vorläufigem Rechtsschutz kann sie aber zunächst nicht vollzogen werden.

In den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgt nur eine summarische Prüfung ohne ausführliche Beweisaufnahme. Um hier vorbereitet zu sein und schnell handeln zu können, empfiehlt es sich, alle relevanten Gesichtspunkte (vor allem zum tatsächlichen Risiko und zu Risikominimierungsmaßnahmen) schon im Voraus aufzubereiten und griffbereit zu haben.