17. Sanktionspaket statt Waffenruhe: Die EU verabschiedet neues Sanktionspaket als Reaktion auf den andauernden Angriffskrieg gegen die Ukraine
A. Hintergrund
Mit Inkrafttreten des nunmehr 17. Sanktionspakets der EU erhöht die EU abermals den wirtschaftlichen Druck auf Russland.[1] Indes enthält das nun verabschiedete Sanktionspaket keine massive Verschärfung der Sanktionen, die für den Fall des Ausbleibens einer Waffenruhe angedroht war. Das 17. Sanktionspaket beinhaltet keine umfassenden Neuerungen, sondern erweitert vor allem bestehende Verbote und Maßnahmen gegen Umgehungsbemühungen. Im Fokus steht neben der Listung zusätzlicher Personen, Organisationen und Entitäten das Vorgehen gegen die russische Schattenflotte, mit der Russland das Öl-Embargo umgeht.
B. Ölsektor: Die Schattenflotte im Visier
Nachdem bereits das 15. Sanktionspaket die russischen Schattenflotte in den Blick nahm, bildet diese auch einen Schwerpunkt in der neuen Sanktionsrunde. Das 17. Sanktionspaket erweitert die Sanktionsliste um 189 Schiffe, die nun sowohl Hafenzugangsverboten als auch einem Dienstleistungsverbot unterliegen (Art. 3s i.V.m. Anhang XLII VO (EU) Nr. 833/2014). Damit sind insgesamt nunmehr 342 russische Tanker auf der Sanktionsliste. Ziel ist es nicht nur, der Umgehung bestehender Exportverbote entgegenzuwirken, sondern auch die immensen Gefahren für Seeverkehr und Umwelt durch die maroden Tanker zu reduzieren.
C. Zusätzliche Listungen von Personen, Organisationen und Entitäten
Ferner nimmt das 17. Sanktionspaket weitere Einzelpersonen, Organisationen und Entitäten in die Anhänge der jeweiligen Sanktionsverordnungen auf.
In Anhang IV der VO (EU) Nr. 833/2014 wurden 31 Entitäten neu aufgenommen, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands unterstützen oder an der Umgehung von Sanktionen beteiligt sind. Dies bedeutet, dass nach Art. 2 Abs. 7 und Art. 2a Abs. 7 die Erteilung der Genehmigung zum Export von gelisteten Dual-Use Gütern sowie in Anhang VII der Verordnung gelisteten Gütern in Bezug auf diese Entitäten beschränkt wird. Zudem sind sie nun von dem Verkaufs- und Exportverbot dieser Güter nach Art. 2b Abs. 1 betroffen.
Anhang I der VO (EU) Nr. 269/214 wurde um 75 weitere Listungen ergänzt, darunter 17 Einzelpersonen und 58 Organisationen und Entitäten, die die territoriale Unversehrtheit und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Die Listungen sollen insbesondere den russischen Militär- und Verteidigungssektor sowie die Unterstützung der Schattenflotte schwächen. Zudem sind bestimmte Organisationen aus Drittländern umfasst, die indirekt zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen, beispielsweise aus der Türkei, Vietnam oder den VAE.
D. Weitere Beschränkung des Zugangs zu Militärtechnologie
Darüber hinaus erweitert das neue Sanktionspaket die Beschränkungen für Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, über neue Listungen in Anhang VII der VO (EU) Nr. 833/2014. Künftig unterliegen danach chemische Ausgangsstoffe für energetisches Material – wie Natriumchlorat, Kaliumchlorat oder Aluminiumpulver – verschärften Ausfuhr- und Verbringungsbeschränkungen. Auch umfasst sind Ersatzteile und Komponenten für hochpräzise CNC-Werkzeugmaschinen, beispielsweise Kugelgewindebetriebe und Drehgeber. Dies soll gezielt die Entwicklung und Stärkung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors unterbinden.
E. Ausblick
Die Linie der EU bleibt unverändert deutlich: Der Krieg gegen die Ukraine muss so schnell wie möglich beendet werden. Dazu soll der wirtschaftliche Druck auf den Kreml weiter erhöht werden. Das nächste Sanktionspaket ist daher bereits absehbar.
Unternehmen müssen die neuen Vorschriften prüfen und ihren internen Compliance-Prozess entsprechend anpassen, um Sanktionsverstöße zu vermeiden. Insbesondere die ausgeweiteten Beschränkungen im Bereich Dual-Use Güter sollten Unternehmen dabei in den Blick nehmen.
In jedem Fall sendet die EU mit dem neuen Sanktionspaket ein klares Signal: Solange Russland seinen Angriff auf die Ukraine fortsetzt, sind weitere Sanktionen zu erwarten.
[1] Verordnung (EU) 2025/932 des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Inkrafttreten am 21. Mai 2025) und Durchführungsverordnung (EU) 2025/933 des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 (Inkrafttreten am 20. Mai 2025).
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