Neues zur Produktsicherheit und zur Anlagenüberwachung
Auf EU-Ebene wird die neue Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 (MÜ-VO) zum 16. Juli 2021 unmittelbar gültig. In Deutschland bedarf es deshalb einer Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG), die für Hersteller, Händler und EU-Importeure eine Reihe an Änderungen mit sich bringen wird. Hierzu wurde jüngst der erste Referentenentwurf der Bundesregierung vorgelegt, der im Wesentlichen folgende Änderungen enthält:
Zur Durchführung der europäischen MÜ-VO wurde bereits ein deutsches Marktüberwachungsgesetz (MÜG) im Entwurf eingebracht. Um konkurrierende Regelungen zwischen dem ProdSG und dem MÜG zu vermeiden, werden verschiedene Regelungen aus dem ProdSG bereinigt. So werden beispielsweise die Abschnitte 6 („Marktüberwachung“) und Abschnitt 7 („Informations-und Meldepflichten“) des bisherigen ProdSG nahezu vollständig in das neue MÜG überführt.
Im Zuge der Anpassung des ProdSG an die MÜ-VO werden ferner - endlich - durch ein neues Gesetz (ÜAnlG) die Regelungen über überwachungsbedürftige Anlagen aus dem ProdSG in ein eigenständiges Gesetz überführt: Die Ausgliederung der artfremden Regelungen über den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen - z.B. Aufzüge - in ein eigenständiges Gesetz ist zu begrüßen, waren sie schließlich nur noch Relikte früher historischer Wurzeln der ProdSG-Vorgängervorschriften. Normadressat ist hier nicht der Hersteller oder der EU-Importeur, sondern der Betreiber der betreffenden Anlagen. Anlagensicherheit im laufenden Betrieb ist nicht europarechtlich geregelt, weswegen es diese rein nationalen Vorschriften geben kann, was für ausländische Hersteller oft zu verwirrender Doppelkontrolle durch Behörden führt: einmal im Verkauf, einmal im Betrieb.
Mit der Ausgliederung der Regelungen über überwachungsbedürftige Anlagen aus dem ProdSG in das ÜAnlG wird das ProdSG erstmals zu einem reinen Gesetz über die Produktsicherheit.
Desweiteren wird es nach dem vorliegenden Entwurf nunmehr auch in Deutschland ermöglicht, Verbotsverordnungen für das Inverkehrbringen ganzer Produktarten erlassen zu können. Diese Möglichkeit kannte das deutsche Produktsicherheitsrecht - anders als z.B. das österreichische Produktsicherheitsrecht - bisher nicht. In Österreich wurde so etwa gegen Augenlicht-gefährdende Laserpointer vorgegangen.