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Corporate-Newsletter März 2015

24.03.2015

In unseren Corporate/M&A-News bereiten wir aktuelle Themen zum Gesellschaftsrecht/M&A prägnant für Sie auf. Wir filtern dazu wesentliche neue Rechtsprechung und Gesetzgebungsvorhaben und fassen diese mit Verlinkungen zusammen. In der aktuellen Ausgabe, informieren wir Sie u. a. über folgende Themen:

Rechtsprechung 
 Gesetzgebung

Rechtsprechung

Veröffentlichungspflicht bei Insider-Informationen

EuGH, Urteil vom 11. März 2015 – C‑628/13

In dem genannten Urteil hat der EuGH entschieden, dass die Pflicht zur Veröffentlichung von Insider-Informationen auch für solche Informationen gilt, hinsichtlich derer nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhergesehen werden kann, ob sie zu einer Kursbeeinflussung führen.

Zwischen Dezember 2006 und Juni 2007 schloss die Wendel SA, eine französische Investment-Gesellschaft, mit vier Kreditinstituten Verträge über „Total Return Swaps“. Dabei handelte es sich um Kreditderivate, die sich auf insgesamt 85 Millionen Aktien des Baustoff-Herstellers Saint-Gobain bezogen. Im September 2007 traf die Wendel SA die Entscheidung, die „Total Return Swaps“ abzuwickeln und erwarb im Zuge dessen mehr als 66 Millionen Aktien von Saint-Gobain. Dies entsprach etwa 17,6 Prozent des Gesellschaftskapitals. Die Untersuchungen der französischen Finanzmarktbehörde ergaben, dass die Wendel SA von Anfang an beabsichtigt hatte, eine erhebliche Beteiligung am Kapital von Saint-Gobain zu erwerben, und dass die in Rede stehende finanzielle Transaktion mit diesem Ziel durchgeführt worden sei. Die Behörde kam daher zu dem Ergebnis, dass die Wendel SA bzw. ihr Vorstandsvorsitzender Lafonta bereits spätestens im Juni 2007 die Öffentlichkeit hätte informieren müssen.

Der EuGH teilte die Ansicht der französischen Finanzmarktbehörde und stellte fest, dass aus dem Wortlaut der Richtlinie 2003/6/EG über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation und deren Durchführungsrichtlinie 2003/124/EG nicht hervorgeht, dass präzise Informationen im Sinne dieser Regelungen nur solche sein können, bei denen sich bestimmen lässt, in welche Richtung sich der Kurs der betreffenden Finanzinstrumente ändern werde. Um Insider-Geschäfte zu verhindern, müsse eine Information auch dann offengelegt werden, wenn der Wissensträger nicht vorhersehen könne, welchen genauen Einfluss sie auf den Kurs der Finanzinstrumente haben werde. Andernfalls könne sich der Kenntnisträger stets auf Prognoseunsicherheiten berufen, um zum Nachteil anderer Marktteilnehmer von den Informationen zu profitieren. Vage oder allgemeine Informationen, die keine Schlussfolgerung hinsichtlich ihrer möglichen Auswirkung auf den Kurs der betreffenden Finanzinstrumente zuließen, seien demgegenüber jedoch nicht als präzise im Sinne der europäischen Regelung anzusehen.

Pressemitteilung des EuGH


Übergang der ordnungswidrigkeitsrechtlichen Haftung der übertragenden Gesellschaft bei Verschmelzung

EuGH, Urteil vom 5. März 2015 – C-343/13

Vor der Verschmelzung einer portugiesischen Gesellschaft zur Aufnahme auf eine andere portugiesische Gesellschaft waren bei der übertragenden Gesellschaft Verstöße gegen das portugiesische Arbeitsrecht festgestellt worden. Nach Wirksamwerden der Verschmelzung setzte die zuständige Behörde gegen die übernehmende Gesellschaft als Rechtsnachfolgerin Geldbußen fest. Der EuGH sollte nun klären, ob die Richtlinie 78/855/EWG über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (ersetzt durch Richtlinie 2011/35/EU) so auszulegen ist, dass bei einer Verschmelzung zur Aufnahme Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten der übertragenden Gesellschaft gegen die übernehmende Gesellschaft nach Wirksamwerden der Verschmelzung festgesetzt werden können.

Der EuGH bejahte dies: Die Verpflichtung einer Gesellschaft, eine nach der Verschmelzung durch Aufnahme verhängte Geldbuße wegen einer vor dieser Verschmelzung begangenen Zuwiderhandlung zu zahlen, sei als Teil des Passivvermögens dieser Gesellschaft im Sinne der fraglichen Richtlinie anzusehen. Ohne den Übergang der Ordnungswidrigkeitshaftung auf die übernehmende Gesellschaft als Teil des Passivvermögens der übertragenden Gesellschaft würde die Haftung erlöschen, da nach der Verschmelzung auch der übertragende Rechtsträger erlischt. Ein solches Erlöschen widerspräche aber dem Wesen der Verschmelzung durch Aufnahme, wie sie in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 78/855/EWG definiert sei. Nach dieser Bestimmung bestehe eine Verschmelzung in dem Übergang des gesamten Vermögens der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft im Wege der Auflösung ohne Abwicklung. Für diese Auslegung spreche auch die Zielsetzung der Richtlinie, den Schutz der Interessen von Gesellschaftern und Dritten bei einer Verschmelzung durch Aufnahme sicherzustellen. Ginge die ordnungswidrigkeitsrechtliche Haftung der übertragenden Gesellschaft für eine Geldbuße wegen Zuwiderhandlungen nicht auf die übernehmende Gesellschaft über, so wären die Interessen des Mitgliedstaats, dessen zuständige Behörden diese Geldbuße verhängt haben, nicht geschützt.


Zulässige Dauer von Kundenschutzklauseln

BGH, Urteil vom 20. Januar 2015 – II ZR 369/13

Im Zusammenhang mit dem Verkauf von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft vereinbarten die Parteien des Kaufvertrags ein Ansprech- und Abwerbeverbot von Kunden. Dieses sollte fünf Jahre gelten. Der Verkäufer war auch Geschäftsführer der Gesellschaft, deren Geschäftsanteile verkauft wurden. Der BGH hielt das Ansprech- und Abwerbeverbot für nichtig, soweit es einen Zeitraum von zwei Jahren überschritt. Kundenschutzklauseln, die zwischen einer GmbH und einem ihrer Gesellschafter anlässlich des Ausscheidens aus der Gesellschaft vereinbart worden seien, seien nichtig, wenn sie in zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß übersteigen. Dieses notwendige Maß betrage in der Regel zwei Jahre.

Mit dem Verbot, die bisherigen Kunden der beklagten Gesellschaft anzusprechen oder abzuwerben, sei versucht worden, die Vermögenswerte der Beklagten zwischen ihren Gesellschaftern aufzuteilen, und dem Geschäftsführer des Klägers die Chance geboten worden, die von ihm für die Beklagte eingeworbenen Kunden zu behalten. Der Geschäftsführer des Klägers habe aber ein schutzwürdiges Interesse am Konkurrenzschutz nur so lange die Beziehungen der Beklagten zu ehemaligen, von ihm übernommenen Kunden noch fortwirken. Nach Ablauf dieser Zeitspanne könne keine Seite ein berechtigtes Interesse an einer fortdauernden Wettbewerbsbeschränkung haben. Vorliegend sei aus Sicht des BGH nicht ersichtlich, dass hier ausnahmsweise eine Kundenbindung über die regelmäßig zulässigen zwei Jahre hinaus fortwirke.


Divergenz zwischen Nennbetragssumme und dem Stammkapital nach Einziehung von Geschäftsanteilen

BGH, Versäumnisurteil vom 2. Dezember 2014 – II ZR 322/13

Die Gesellschafterversammlung der beklagten GmbH hatte aufgrund einer entsprechenden Satzungsregelung beschlossen, den Geschäftsanteil des Klägers wegen Verstoßes gegen ein satzungsmäßiges Wettbewerbsverbot einzuziehen. Mit dem Einziehungsbeschluss wurden jedoch keine Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichlaufs von Summe der verbleibenden Geschäftsanteile und dem Betrag des Stammkapitals beschlossen. Der Kläger hielt diesen Beschluss für nichtig.

Der BGH gab der Revision im Ergebnis mit der Begründung statt, dass ausreichende Feststellungen dazu fehlten, ob der eingezogene Geschäftsanteil voll eingezahlt war. Eine Einziehung sei nur zulässig, wenn die auf den einzuziehenden Geschäftsanteil zu erbringende Einlageleistung voll erbracht sei.

Der Beschluss über die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils sei jedoch nicht bereits deshalb nichtig, weil die Gesellschafterversammlung nicht zeitgleich Maßnahmen ergriffen habe, um ein Auseinanderfallen der Summe der Nennbeträge der nach der Einziehung verbleibenden Geschäftsanteile und dem Stammkapital der Gesellschaft zu verhindern. Die Gesetzessystematik spreche dagegen, aus § 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG die Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses herzuleiten. Das Gesetz verweise bei der Kapitalerhöhung in § 55 Abs. 4 GmbHG ausdrücklich auf § 5 Abs. 3 GmbHG und verlange bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung in § 58a Abs. 3 S. 1 GmbHG ausdrücklich eine Anpassung der Nennbeträge der Geschäftsanteile an das herabgesetzte Stammkapital. In § 34 GmbHG fehle dagegen ein solcher Verweis, obwohl er bei der Einziehung zumindest ebenso nahe gelegen hätte wie bei den Kapitalmaßnahmen. Ferner würden die Interessen der Gläubiger keine Übereinstimmung der Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile mit dem Stammkapital erfordern. Die für die Gläubiger in diesem Zusammenhang wichtige Höhe des Stammkapitals bleibe durch die Einziehung unberührt. Die Transparenz der Beteiligungsverhältnisse sei durch die Gesellschafterliste sichergestellt. Darin seien die noch verbleibenden Gesellschafter mit den unverändert gebliebenen Nennbeträgen ihrer Geschäftsanteile aufzuführen. Auch könne es angemessen sein, zunächst den Ausgang eines Anfechtungsprozesses gegen einen Einziehungsbeschluss oder eines Rechtsstreits über die Höhe der Abfindung abzuwarten, bis die Gesellschafter entscheiden, wie die Konvergenz zwischen der Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile und dem Stammkapital wiederhergestellt werden solle.


Rechtsschutzbedürfnis und Nachweis des Aktienbesitzes im Freigabeverfahren

KG Berlin, Beschluss vom 2. Februar 2015 – 23 AktG 1/14

Die Hauptversammlung der in diesem Freigabeverfahren antragstellenden Aktiengesellschaft hatte eine Sach- und eine Barkapitalerhöhung beschlossen. Minderheitsaktionäre hatten gegen die entsprechenden Hauptversammlungsbeschlüsse Anfechtungsklage erhoben. Die Aktiengesellschaft beantragte die Freigabe der Beschlüsse. Diesem Begehren gab das KG nun statt.

Das KG stellte zunächst klar, dass das Rechtsschutzbedürfnis für einen auf § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG gestützten Freigabeantrag nicht mit dem Hinweis bezweifelt werden könne, der Beschluss, dessen Freigabe begehrt werde, sei unwirksam. Vorliegend machten die Antragsgegner geltend, dass der angefochtene Beschluss in Bezug auf die Barkapitalerhöhung schon deswegen unheilbar unwirksam sei, weil das Bezugsangebot nicht rechtzeitig im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sei. Die Barkapitalerhöhung habe daher nicht mehr bis zum im Beschluss vorgesehenen Ablauftermin für die Durchführung der Barkapitalerhöhung durchgeführt werden können. Dadurch entfalle auch das Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Freigabeentscheidung. Dieser Argumentation folgte das KG jedoch nicht. Aus Sicht des Gerichts genügt für das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers vielmehr der Umstand, dass unabhängig von einer etwaigen Unwirksamkeit eines Beschlusses mit der Freigabe die aufgrund der Anfechtungsklage bestehende faktische Registersperre beseitigt und der Weg für eine Entscheidung des Registergerichts über die Eintragung frei gemacht werde.

Auch die etwaige Verfassungswidrigkeit der Verpflichtung zum Nachweis seines Anteilsbesitzes sowie des Freigabeverfahrens als solchem verneinte das KG. Einer der Antragsgegner hatte diese mit der Begründung geltend gemacht, auf Grund des knappen Fristenregimes werde dem Antragsgegner im Freigabeverfahren etwas abgefordert, was er objektiv nicht erfüllen könne. Dem widersprach jedoch das KG. Weder die Fristenregelung des § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG noch das Freigabeverfahren nach § 246a AktG als solches würden gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoßen. Der jeweilige Anteilsbesitz könne von jedem Aktionär jederzeit sehr kurzfristig durch entsprechende Kaufabrechnungen und Depotauszüge nachgewiesen werden. Es sei nicht erforderlich, im Bedarfsfall erst eine aktuelle Bankbescheinigung einzuholen. Da einem Freigabeverfahren notwendigerweise stets eine Anfechtungsklage vorausgehe, sei davon auszugehen, dass der klagende Aktionär sich bei Einreichung der Klage seines Anteilsbesitzes vergewissert und die ggf. erforderlichen Beweismittel zur Hand habe, so dass er im Falle eines Freigabeantrags ohne Weiteres darauf zugreifen könne.

Im Übrigen stellte das KG entgegen der Ansicht des OLG Bamberg (Beschluss vom 9. Dezember 2013 – 3 AktG 2/13) klar, dass sich der Nachweis des Aktienbesitzes gemäß § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG nicht bis auf den Zeitpunkt der Zustellung des Freigabeantrages erstrecken muss. Die zu § 142 Abs. 2 S. 2 AktG ergangene Rechtsprechung sei auf § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG nicht ohne Weiteres zu übertragen, weil sich der Gesetzeswortlaut beider Vorschriften nicht decke: Der Wortlaut des § 142 Abs. 2 S. 2 AktG enthalte die weitergehende Verpflichtung, den Nachweis zu erbringen, dass das dort genannte Quorum „bis zur Entscheidung über den Antrag" gehalten werde. Dieser, die Nachweispflicht erweiternde Zusatz fehle im Wortlaut des § 246a Abs. 2 S. 2 AktG.


Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 112 AktG

OLG Brandenburg, Urteil vom 14. Januar 2015 – 7 U 68/13

Der Insolvenzverwalter einer Aktiengesellschaft macht gegen die beklagte GmbH Bereicherungsansprüche wegen Zahlungen geltend. Die Aktiengesellschaft hatte die Zahlungen auf Grund von Verträgen erhalten, bei deren Abschluss sie entgegen § 112 S. 1 AktG nicht durch den Aufsichtsrat, sondern durch den damaligen Vorstand vertreten wurde.

Das OLG Brandenburg hält § 112 AktG entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht nicht für eine bloße Vertretungsregelung, so dass das Rechtsgeschäft bei einem Verstoß nur nach §§ 177 ff. BGB schwebend unwirksam wäre und vom Aufsichtsrat nachträglich genehmigt werden könnte. Vielmehr enthalte § 112 AktG ein gesetzliches Verbot, so dass das Rechtsgeschäft nach § 134 BGB nichtig sei. Die gesetzlichen Regelungen des Aktiengesetzes und insbesondere die Gesetzessystematik sprechen aus Sicht des OLG Brandenburg gegen eine schwebende Unwirksamkeit und die Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigung. § 112 AktG sei vielmehr im Zusammenhang mit § 111 AktG zu verstehen. Aufsichtsratsmitglieder könnten nach § 111 Abs. 5 AktG ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen. Selbst mit der Vorbereitung und Überwachung der Ausführung von Beschlüssen nach § 107 Abs. 3 S. 1 AktG könnten sie ausschließlich Aufsichtsratsmitglieder oder Ausschüsse aus Aufsichtsratsmitgliedern betrauen. Für die Überprüfung der Unterlagen und Vermögensgegenstände der Gesellschaft dürfe der Aufsichtsrat nach § 111 Abs. 2 S. 2 AktG nur einzelne Mitglieder oder Sachverständige beauftragen. Daraus ergebe sich im Umkehrschluss, dass sich der Aufsichtsrat nicht bei seinen sonstigen Aufgaben und nicht durch andere Personen vertreten lassen könne. Wären Geschäfte, die unter Verstoß gegen die ausschließliche Aufgabenzuweisung an den Aufsichtsrat zustande gekommen sind, lediglich schwebend unwirksam und könnten sie später nach §§ 177, 184 BGB genehmigt werden, würden dieselben Wirkungen eintreten wie bei einer anfänglichen Bevollmächtigung, die aber gerade durch das Gesetz ausgeschlossen sein solle.

Hinzu komme, dass die Willensbildung im Aufsichtsrat in § 108 AktG zwingend geregelt sei. Beschlüsse des Aufsichtsrats seien nichtig, wenn der Aufsichtsrat nicht beschlussfähig war oder nicht sämtliche Mitglieder eingeladen hatte. Handele anstelle des Aufsichtsrats ein anderes Organ der Gesellschaft, nämlich der Vorstand, außerhalb seiner Zuständigkeit und ohne die Regeln für die Willensbildung in der Gesellschaft einzuhalten, könne dessen Handeln nicht lediglich schwebend unwirksam sein.


Keine Statthaftigkeit eines Spruchverfahrens nach der „Frosta-Entscheidung“ des BGH

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. September 2014 – I-26 W 20/12 [AktE]

Das OLG Düsseldorf hatte sich mit einer Frage auseinanderzusetzen, die seit der Frosta-Entscheidung des BGH vom 8. Oktober 2013 (II ZB 26/12) immer wieder die Instanzgerichte beschäftigte: Sind nach der genannten Entscheidung anhängige Spruchverfahren weiterhin statthaft? Dies verneinte das OLG Düsseldorf – wie zuvor auch bereits das OLG München am 28. Januar 2015 (31 Wx 292/14). Eine Anwendung des Spruchverfahrens komme in diesen Fällen nicht mehr in Betracht. Soweit sich daraus eine unechte Rückwirkung zu Lasten der Antragsteller ergeben könne, weil diese bei der Durchführung des Spruchverfahrens möglicherweise eine höhere Barabfindung hätten erstreiten können, als ihnen angeboten wurde, sei dies verfassungsrechtlich unbedenklich. Das Verfahren sei im vorliegenden Fall noch nicht abgeschlossen. Eine gesicherte Rechtsposition, über die im Unternehmensvertrag gewährte Barabfindung hinaus eine erhöhte Abfindung zu erhalten, habe für die Antragsteller nicht bestanden. Die „Gefahr“, dass sich eine bestimmte Rechtsprechung während eines laufenden Verfahrens ändere, sei im Regelfall hinzunehmen. Ggfs. könne im Einzelfall aus Billigkeitsgründen eine zeitlich beschränkte Anwendbarkeit geboten sein. Hier erforderten es jedoch weder Vertrauensschutzgesichtspunkte noch das Prinzip der Rechtssicherheit, ausnahmsweise die „alte“ Macrotron-Rechtsprechung des BGH anzuwenden.


Abberufung eines Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund (Commerzbank)

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17. Februar 2015 – 5 U 111/14

Das OLG Frankfurt erklärte in dieser Entscheidung den Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitglieds durch den Aufsichtsrat einer AG für unwirksam. Die Abberufung hatte die beklagte AG mit einem erheblichen Personalabbau begründet, bei dem auch eine Reduzierung der dem Vorstand nachgeordneten beiden Führungsebenen erfolgen sollte. Es sei daher nicht vertretbar, den Vorstand selbst von der Personalreduktion auszunehmen. Darüber hinaus solle durch die Reduzierung eine bessere und effizientere Steuerung des operativen Geschäfts und eine Verringerung der Schnittstellen in der Kommunikation erreicht werden.

Das OLG Frankfurt entschied, dass zwar der zugrundeliegende Aufsichtsratsbeschluss wirksam, der Widerruf der Bestellung selbst aber unwirksam sei. Die Bestellung eines Vorstandsmitglieds könne nur widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliege und die weitere Tätigkeit des Vorstandsmitglieds bis zum Ende seiner Amtszeit für die Gesellschaft unzumutbar sei. Die beklagte AG habe aber insofern keine tatsächlichen Schwierigkeiten bei der bisherigen Willensbildung im Vorstand vorgetragen, die es unzumutbar erscheinen ließen, die Reduzierung des Vorstands erst mit Ablauf der Amtszeit des abberufenen Vorstandsmitglieds vorzunehmen. Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds sei nicht schon dann zulässig, wenn sie für die AG vorteilhaft sei. Vielmehr müsse die Beibehaltung der bisherigen Zusammensetzung des Vorstandes selbst unzumutbar sein. Auch das Personalabbaukonzept der AG erfordere eine Abberufung bereits zum erklärten Zeitpunkt nicht. Strategie des Konzepts sei eine Personalreduzierung bis zu einem gut drei Jahre später liegenden Zeitpunkt gewesen. Da die reguläre Amtszeit des Klägers nur bis kurz nach diesem Zielzeitpunkt gelaufen wäre, hätte das Abwarten des ordentlichen Endes der Amtszeit die Zielvorgabe des Konzepts nur geringfügig überschritten.

Pressemitteilung des OLG Frankfurt.


Rechtsmissbräuchliche Amtsniederlegung des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11. November 2014 – 20 W 317/11

Der Alleingesellschafter und einzige Geschäftsführer einer GmbH hatte nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH sein Amt als Geschäftsführer niedergelegt. Mit dem Verweis auf einen Rechtsmissbrauch der Niederlegung hatte das zuständige Registergericht die Eintragung der Niederlegung im Handelsregister der Gesellschaft abgelehnt. Das OLG Frankfurt schloss sich nun der Sicht des Registergerichts an und entschied, dass eine objektiv grundlose Amtsniederlegung des Geschäftsführers einer GmbH jedenfalls dann rechtsmissbräuchlich und unbeachtlich sei, wenn dieser zugleich alleiniger Gesellschafter sei und keinen neuen Geschäftsführer bestelle. Angesichts der Personenidentität von Geschäftsführungs- und Willensorgan könnten im Interesse des Rechtsverkehrs an der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft, die andernfalls beseitigt würde, höhere Anforderungen an die Amtsniederlegung oder die Abberufung jedenfalls des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers gestellt werden. Das Interesse an der Amtsniederlegung bzw. der Abberufung mit dem Versuch, sich freiwillig übernommener Verantwortung für die Gesellschaft (§ 43 GmbHG) und aller weiteren Pflichten zu entledigen, die besonders in wirtschaftlich schwierigen Situationen der Gesellschaft an das Amt des Geschäftsführers geknüpft seien, könne in diesem Fall nicht zur Zurückstellung überwiegender Interessen anderer Beteiligter führen.

Dies gelte aus Sicht des OLG Frankfurt auch dann, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder das Verfahren bereits eröffnet sei. Gerade diese Vorgänge seien Ausdruck einer besonders schwierigen wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft, in der von dem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer erwartet werden dürfe, dass er sich seinen übernommenen Geschäftsführerpflichten und der damit verbundenen Verantwortung nicht entziehe, ohne ggf. einen anderen Geschäftsführer zu bestellen.

An dieser Sichtweise hätten auch die durch die im Rahmen des MoMiG eingeführten § 35 Abs. 1 S. 2 GmbH und § 15a Abs. 3 InsO nichts geändert. Der Gesetzgeber habe mit diesen beiden Bestimmungen zwar konkrete Vorkehrungen für zwei bestimmte Situationen (bei Führungslosigkeit einer GmbH Empfangsbevollmächtigung des Gesellschafters bzw. Pflicht des Gesellschafters zur Insolvenzantragstellung) getroffen. Es sei aber nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung dieser Normen eine Regelung dahingehend habe treffen wollen, dass zukünftig die Frage der aktiven Handlungsfähigkeit der Gesellschaft alleine Sache der Gesellschafter sein solle, die Wirksamkeit der Amtsniederlegung in den vorliegenden Fällen vom Gesetzgeber also gerade vorausgesetzt wurde.


Keine Vollmachtsvermutung des Urkundsnotars

OLG München, Beschluss vom 10. März 2015 – 31 Wx 60/15

Gegenstand der Entscheidung war die Anmeldung eines Gesellschafterwechsels bei einer KG. Das OLG München stellte fest, dass die Beurkundung eines Verschmelzungsvertrages zwischen der Kommanditistin einer KG (hier: GmbH) als übertragende Gesellschaft und einer anderen Gesellschaft (hier: AG) als übernehmende Gesellschaft nicht die Vermutung einer Vollmacht des Urkundsnotars für die übrigen Gesellschafter der KG zur Anmeldung des Gesellschafterwechsels im Handelsregister bei der KG begründet. Grundsätzlich sei nach §§ 161 Abs. 2108 HGB die Anmeldung des Gesellschafterwechsels im Wege der Gesamtrechtsnachfolge bei einer KG von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Eine Bevollmächtigung des Notars hierfür werde jedoch nur für diejenigen Parteien angenommen, die am Verschmelzungsvertrag beteiligt gewesen seien, nämlich die Kommanditistin als übertragende Gesellschaft und die übernehmende Gesellschaft. Die persönlich haftende Gesellschafterin und die weiteren Kommanditisten seien an dem Verschmelzungsvertrag nicht beteiligt gewesen. Für sie gelte daher auch keine Vollmachtsvermutung.


Treuepflichtverletzung durch Mitgesellschafter bei unberechtigter Stellung eines Insolvenzantrags

OLG München, Urteil vom 4. Februar 2015 – 7 U 2177/14

Die Parteien des Verfahrens sind Gesellschafter einer Grundstücks-GbR. Unter anderem die Klägerin beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GbR. Diesem Antrag gab das Insolvenzgericht statt. Das OLG München hatte nun zu entscheiden, ob der Insolvenzantrag treuwidrig war. Das Gericht stellte dabei im Wege der Beweisaufnahme zu seiner Überzeugung fest, dass lediglich relativ geringfügige fällige Forderungen Dritter gegenüber der GbR bestanden hätten und Anlass für den Insolvenzantrag interne Gesellschafterstreitigkeiten über die Vertretungsbefugnis der einzelnen Gesellschafter gewesen seien.

Vor diesem Hintergrund stellte das OLG München ein in hohem Maße gesellschaftswidriges Verhalten seitens der hier klagenden Insolvenzantragstellerin fest. Stelle der Gesellschafter einer GbR Insolvenzantrag gegen die Gesellschaft und werde durch die Insolvenzeröffnung die Gesellschaft aufgelöst (§ 728 Abs. 1 S.1 BGB), so werde hierdurch die Erfüllung des Gesellschaftszwecks endgültig vereitelt. Habe für die Insolvenzantragstellung unter Berücksichtigung aller Umstände kein Anlass bestanden, so stelle sie eine die gesellschaftliche Treuepflicht verletzende und den Gesellschafter zum Schadensersatz gegenüber der Gesellschaft verpflichtende Handlung dar (§§ 280 Abs. 1, 705 BGB). Die insolvenzantragstellende Gesellschafterin habe im vorliegenden Fall zunächst die Klärung der zwischen den Parteien aufgeworfenen Rechtsfrage, wer zur Vertretung der Gesellschaft befugt sei, herbeiführen können und müssen. Erst wenn diesbezüglich keine Klärung hätte herbeigeführt werden können, hätte sich ernstlich die Frage stellen können, ob angesichts fehlender liquider Mittel der Gesellschaft die Stellung eines Insolvenzantrages in Frage komme.


Befreiung des Geschäftsführers vom Verbot des Selbstkontrahierens

OLG Nürnberg, Beschluss vom 12. Februar 2015 – 12 W 129/15

Eine GmbH und ihr Geschäftsführer begehrten in diesem Verfahren die Eintragung der Befreiung des Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB in das Handelsregister. Das OLG Nürnberg hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass § 181 BGB mit dem Verbot des Insichgeschäfts sowie mit dem Verbot der Mehrfachvertretung zwei verschiedene Verbote des Selbstkontrahierens enthält. Die Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister sowie ein entsprechender Gesellschafterbeschluss bezüglich der Befreiung des Geschäftsführers einer GmbH von „der Beschränkung“ des § 181 BGB müsse daher erkennen lassen, ob Befreiung von den Beschränkungen beider Verbote des Selbstkontrahierens, lediglich vom Verbot des Insichgeschäfts oder nur vom Verbot der Mehrfachvertretung erteilt werde. Eine Anmeldung bzw. ein entsprechender Gesellschafterbeschluss, in der/dem – ohne weiteren Hinweis – nur eine Befreiung von „der Beschränkung“ des § 181 BGB angeführt werde, sei unzureichend und könne nicht Grundlage einer Handelsregistereintragung sein.


Keine Statthaftigkeit eines Spruchverfahrens nach der „Frosta-Entscheidung“ des BGH

OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. Februar 2015 – 20 W 8/14

Ebenso wie das OLG Düsseldorf (s.o.) hatte auch das OLG Stuttgart über die Statthaftigkeit eines Spruchverfahrens zur Festsetzung einer angemessenen Barabfindung wegen eines Delistings nach Ergehen der „Frosta-Entscheidung“ des BGH zu entscheiden. Das OLG Stuttgart entschied wie das OLG Düsseldorf und entgegen der Ansicht der Vorinstanz, dass das Spruchverfahren unstatthaft ist und die Anträge der Antragsteller auf Durchführung eines Spruchverfahrens im Hinblick auf das Abfindungsangebot unzulässig und deshalb zu verwerfen seien. Ein Fall der – echten – Rückwirkung liege nicht vor, eine geänderte Rechtsprechung führe nicht etwa dazu, dass ein bereits entstandener Anspruch rückwirkend aufgehoben werde. Das Abweichen der Rechtsprechung von einer früher vertretenen Rechtsauffassung verstoße grundsätzlich nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Es bedürfe nicht des Nachweises, dass sich tatsächliche Verhältnisse oder allgemeine Anschauungen in einer bestimmten Weise geändert hätten. Gerichtliche Entscheidungen wirkten regelmäßig auf einen in der Vergangenheit liegenden, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ein. Diese sogenannte unechte Rückwirkung sei grundsätzlich rechtlich unbedenklich. Die Regeln über die Begrenzung rückwirkender Änderungen von Gesetzen könnten daher auf die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht ohne Weiteres übertragen werden. Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung sei auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet sei und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung halte.


Unterrichtung des Geschäftsführers vor Erhebung einer Anfechtungsklage

LG Aachen, Anerkenntnisurteil vom 22. Januar 2015 – 41 O 75/14

Im vorliegenden Verfahren verurteilte das LG Aachen den Kläger einer Anfechtungsklage hinsichtlich zweier Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH zur Übernahme der Kosten des Verfahrens, nachdem die beklagte GmbH die Klage und damit die Nichtigkeit der beiden Gesellschafterbeschlüsse sofort anerkannt hatte. Das LG Aachen stellte fest, dass die beklagte GmbH keine Veranlassung zur Erhebung der Klage nach § 93 ZPO gegeben habe. Vielmehr habe derjenige, der den Beschluss einer Gesellschafterversammlung einer GmbH mit mehr als zwei Gesellschaftern anfechte, im Regelfall den Geschäftsführer auf die Mangelhaftigkeit des Beschlusses vor Erhebung der Anfechtungsklage hinzuweisen. Regelmäßig könne aus einem bloß rechtswidrigen Verhalten einer Partei nicht der Schluss gezogen werden, dass sein Gegenüber ohne Prozess nicht zu seinem Recht kommen werde. Vielmehr werde der potenzielle Kläger Klarheit über die Notwendigkeit eines Prozesses im Regelfall erst dann erhalten, wenn er dem möglichen Prozessgegner die Rechtswidrigkeit dessen Tuns und die beabsichtigte Klageerhebung in einem Abmahnschreiben nochmals ausdrücklich vor Augen geführt habe. Zwar könne der Geschäftsführer der Gesellschaft keine verbindliche Erklärung dazu abgeben, dass die Gesellschaft nicht mehr an dem angefochtenen Beschluss festhalten wolle, da diese Erklärung keine Gestaltungswirkung habe. Jedoch könne ein auf die Fehlhaftigkeit des gefassten Beschlusses rechtzeitig hingewiesener Geschäftsführer ohne Weiteres eine Gesellschafterversammlung einberufen, um auf diesem Wege gemeinsam mit den betroffenen Gesellschaftern den gefassten Beschluss wieder aufzuheben.


 

Gesetzgebung

Frauenquote

Am 6. März 2015 hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung den Entwurf eines Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend verabschiedet.

Das Gesetz regelt im Wesentlichen die folgenden Aspekte:

  • Eine Geschlechterquote von mindestens 30 Prozent für Aufsichtsräte von börsennotierten und paritätisch mitbestimmungspflichtigen Unternehmen ist zu beachten. Die Unternehmen müssen die Quote ab dem 1. Januar 2016 für die dann neu zu besetzenden Aufsichtsratsposten umsetzen. Die Quote ist grundsätzlich für den gesamten Aufsichtsrat als Organ zu erfüllen. Vor jeder Wahl kann jedoch die Anteilseigner- oder die Arbeitnehmerseite im Aufsichtsrat dieser Gesamterfüllung widersprechen. In diesem Fall ist die Quote für jede Seite gesondert zu erfüllen. Wird die Quote missachtet, ist die quotenwidrige Wahl nichtig; die für das unterrepräsentierte Geschlecht vorgesehenen Plätze im Aufsichtsrat bleiben unbesetzt.
  • Börsennotierte oder mitbestimmungspflichtige Unternehmen sind verpflichtet, erstmals bis 30. September 2015 verbindliche Zielgrößen für die Erhöhung des Frauenanteils im Aufsichtsrat, im Vorstand und in den beiden obersten Management-Ebenen festzulegen. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung dieser Zielgrößen festzulegen, die jeweils nicht länger als fünf Jahre (bzw. erstmals nicht länger als bis zum 30. Juni 2017) betragen dürfen.

  • Die gesetzlichen Regelungen für den öffentlichen Dienst des Bundes (Bundesgremienbesetzungsgesetz und Bundesgleichstellungsgesetz) werden ebenfalls novelliert. Für Aufsichtsratsgremien, in denen dem Bund mindestens drei Sitze zustehen, gilt ab 2016 eine Geschlechterquote von mindestens 30 Prozent für alle Neubesetzungen dieser Sitze. Ab dem Jahr 2018 soll dieser Anteil auf 50 Prozent erhöht werden.

Pressemitteilung des Bundesministeriums für Recht und Verbraucherschutz

Der Gesetzentwurf war noch kurz vor der Abstimmung im Bundestag an verschiedenen Stellen geändert worden. So wurde u.a. die Frist zur erstmaligen Festlegung von Zielgrößen für die Erhöhung des Frauenanteils im Aufsichtsrat, im Vorstand und in den beiden obersten Management-Ebenen vom 30. Juni 2015 auf den 30. September 2015 nach hinten verlegt. Auch wurde konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen die Arbeitgeber- bzw. die Arbeitnehmerseite des Aufsichtsrats jeweils der gemeinsamen Erfüllung der Mindestquote im gesamten Aufsichtsrat widersprechen kann. Hierfür wird ein Mehrheitsbeschluss erforderlich sein.

Gleichzeitig mit der Verabschiedung des vorgenannten Gesetzentwurfs wurde ein Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur geschlechtergerechten Besetzung von Aufsichtsräten, Gremien und Führungsebenen (Führungskräftegesetz) im Bundestag abgelehnt. Hierin forderte die Fraktion die Einführung einer Mindestquote für beide Geschlechter in Höhe von 40 Prozent in börsennotierten und/oder der Mitbestimmung unterliegenden Gesellschaften. Nach diesem Gesetzesentwurf wäre der Anwendungsbereich der „Frauenquote“ wesentlich größerer gewesen als nach dem nun verabschiedeten Gesetzentwurf, der die gesetzliche Frauenquote für rund 100 Unternehmen einführen wird.

Am 27. März 2015 wird sich voraussichtlich der Bundesrat abschließend mit der gesetzlichen Frauenquote befassen.


Aktienrechtsnovelle 2014

Am 6. März 2015 hat sich der Bundesrat erstmals mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2014) befasst und eine Stellungnahme hierzu beschlossen. Der Gesetzentwurf enthält die folgenden Hauptaspekte (vgl. hierzu auch Noerr Newsletter Ausgabe Januar 2015):

  • Ausschluss des Anspruchs auf Einzelverbriefung bei Inhaberaktien;
  • Fälligkeitsfrist für den Dividendenanspruch;
  • Einheitlicher Nachweisstichtag („Record Date“) für Namens- und Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften;
  • Vorzug stimmrechtsloser Aktien nicht mehr zwingend nachzahlbar;
  • Einführung „umgekehrter Wandelschuldverschreibungen“;
  • Rative Befristung von Nichtigkeitsklagen;
  • Klarstellung hinsichtlich der Berichtspflicht von Aufsichtsräten in Gesellschaften mit staatlicher Beteiligung.

Erläuterung des Gesetzentwurfs durch Bundesrat

In seiner Stellungnahme äußerte der Bundesrat Bedenken gegen die Festlegung eines Nachweisstichtages auch für Namensaktien. Im Gegensatz zu Inhaberaktien würde sich die Aktionärseigenschaft bei Namenaktien unmittelbar aus der Eintragung im Aktienregister ergeben. Namensaktionäre würden regelmäßig von der Gesellschaft selbst angeschrieben. Folglich bestehe keine Notwendigkeit, die Feststellung der Teilnahme- und Stimmberechtigung durch Einführung eines weit vor der Hauptversammlung liegenden Bestandsstichtags von der Registereintragung künstlich abzukoppeln.

Ferner begrüßte der Bundesrat ausdrücklich die Schaffung von stimmrechtslosen Vorzugsaktien ohne Recht auf Nachzahlung, wendet sich in seiner Stellungnahme aber gegen das Aufleben des Stimmrechts für den Fall, dass der Vorzugsbetrag nicht gezahlt wird. Der Nutzung des Instruments der Vorzugsaktie ohne Nachzahlungsrecht durch Kreditinstitute mit geschlossenem Aktionärskreis könnte entgegenstehen, dass diese Institute kein Interesse an einer möglichen Einflussnahme durch Dritte haben. Damit würde für solche Kreditinstitute dieses Kernkapitalinstrument unattraktiv.

Nun wird sich in dieser Woche erstmals der Bundestag mit dem Gesetzentwurf befassen.


Deutscher Corporate Governance Kodex

Ende Februar hat die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex die in diesem Jahr geplanten Änderungen am Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) veröffentlicht und eine bis 1. April 2015 laufende Konsultation gestartet. Die Regierungskommission schlägt insbesondere folgende neue Empfehlungen vor:

  • der Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft soll unternehmensspezifisch die Höchstdauer der Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat definieren (Ziff. 5.4.1 Abs. 2 DCGK-Entwurf);
  • der Aufsichtsrat soll den Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat in Zukunft mitteilen, welcher Zeitaufwand für die qualifizierte Wahrnehmung des Mandats erwartet wird (Ziff. 5.4.1 Abs. 4 DCGK-Entwurf);

  • der Bericht des Aufsichtsrats soll darüber informieren, wenn ein Aufsichtsratsmitglied die zeitlichen Erwartungen im Wesentlichen nicht erfüllt hat und in einem Geschäftsjahr nur an der Hälfte der Aufsichtsratssitzungen oder weniger persönlich teilgenommen hat (Ziff. 5.4.7 DCGK-Entwurf).

Darüber hinaus schlägt die Regierungskommission nach eigener Aussage im Rahmen der regelmäßigen Kodexpflege einige nicht materielle Anpassungen des DCGK vor. Unter anderem sollen zwei Empfehlungen gestrichen werden (Ziff. 6.2 und Ziff. 7.1.4 DCGK-Entwurf), da die gesetzlichen Regelungen insofern als ausreichend angesehen werden. Weitere Anpassungen sollen bloße Gesetzänderungen betreffen oder der Präzisierung bzw. besseren Lesbarkeit des DCGK dienen.

Pressemitteilung der Regierungskommission; Medienpräsentation zu den Kodexänderungen; Erläuterungen der Änderungsvorschläge


Kleinanlegerschutzgesetz

Am 16. März 2015 fand zum Gesetzentwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes im Finanzausschuss eine Sachverständigenanhörung statt. Mit dem Gesetzentwurf soll die Transparenz von Finanzprodukten erhöht und Anleger sollen zukünftig besser informiert werden. Vermögensanlagen sollen beispielsweise eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren haben. Anlageprospekte sollen nur noch zwölf Monate gültig sein und durch Veröffentlichung von Nachträgen aktualisiert werden. Anbieter von Nachrangdarlehen und ähnlichen Produkten sollen ebenfalls verpflichtet werden, einen Prospekt zu erstellen. Da solche Darlehen aber auch beim Crowd-Investment sowie bei sozialen und gemeinnützigen Projekten zur Finanzierung eingesetzt werden, soll es hier Ausnahmeregelungen geben (vgl. hierzu auch Noerr Newsletter Ausgabe Februar 2015).

Die Sachverständigen diskutierten insbesondere die Regelungen zum Crowdfunding recht kontrovers. Während zum Teil bessere bzw. weitere Ausnahmeregelungen als im Entwurf vorgesehen für das Crowdfunding verlangt wurden, warnte ein anderer Teil vor den Risiken dieser Investitionsform und einem Herauslösen des Crowdfunding aus dem vorgesehenen Anlegerschutzsystem.

Liste der Sachverständigen; schriftliche Stellungnahmen der Sachverständigen; Meldung des Bundestags

Am 27. Februar 2015 fand bereits die erste Lesung des Gesetzentwurfs im Bundestag statt.


Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie

Im Februar hat das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie vorgelegt. Die Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie 2013/50/EU ist bis zum 27. November 2015 in deutsches Recht umzusetzen. Ausweislich des Referentenentwurfs werden im Wesentlichen die folgenden Aspekte geregelt:

  • Die Regelungen zum Begriff des Herkunftsstaates werden in den §§ 2 Abs. 6 und 2b bis 2d WpHG-E überarbeitet.
  • Der Bereich der Stimmrechtsmeldungen soll neu geregelt werden: Zukünftig soll § 21 WpHG-E die Meldepflicht bei Stimmrechten aus Aktien, § 25 die Meldepflicht für sämtliche meldepflichtigen Instrumente und § 25a eine Meldepflicht für die Summe der nach § 21 und § 25 gehaltenen Anteile regeln. Ferner sollen in einem § 22a bisher im WpHG und im KAG verteilte Vorgaben zu einer Regelung der Eigenschaft von Tochterunternehmen im Rahmen der Zurechnung von Stimmrechten sowie den Wegfall der Tochterunternehmenseigenschaft zusammengeführt werden.

  • Eine Verpflichtung zur Erstellung von Zwischenmitteilungen nach dem bisherigen § 37x WpHG soll entfallen.

  • Es soll jedoch in einem neuen § 37x WpHG-E eine Berichtspflicht bestimmter Unternehmen des Rohstoffsektors über ihre Zahlungen an staatliche Stellen vorgesehen werden.

  • Mit den §§ 39 Abs. 4 WpHG-E und 335 Abs. 1c HGB-E soll ein erhöhter Sanktionsrahmen für bestimmte Verstöße gegen Transparenzpflichten eingeführt werden.

  • Der neue § 40c WpHG-E sieht eine zwingende Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Pflichten der Transparenzrichtlinie auf den Internetseiten der BaFin vor. Lediglich in Ausnahmefällen ist ein zeitlicher Aufschub oder eine Anonymisierung vorgesehen.

Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums


Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz, BilRUG

Am 6. März 2015 hat sich der Bundesrat erstmals mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BilRUG) befasst und eine Stellungnahme hierzu beschlossen.

Hierin schlägt der Bundesrat vor, die Anwendbarkeit des BilRUG einheitlich für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen festzulegen, da es anderenfalls wegen des Erfordernisses der Erstellung einer zweiten alternativen Taxonomie für den Veranlagungszeitraum 2015 zu zusätzlichem Erfüllungsaufwand und erheblichen Mehrkosten bei den Länderfinanzverwaltungen und der Wirtschaft kommen würde.

Erläuterung des Gesetzentwurf durch Bundesrats (vgl. hierzu auch Noerr Newsletter Ausgabe Januar 2015)

Der Bundestag hatte bereits am 27. Februar 2015 in erster Lesung über den Gesetzentwurf beraten und ihn zu weiteren Beratungen federführend an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz verwiesen.


Referentenentwurf zur Neuregelung der Insolvenzanfechtung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat in dieser Woche einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz an die Länder sowie die betroffenen Fachkreise und Verbände mit der Gelegenheit zur Stellungnahme verschickt. Der Referentenentwurf enthält im Wesentlichen Änderungen bei der Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO-E), eine Privilegierung der Zwangsvollstreckungsbefriedigung (§ 131 InsO-E), eine Konkretisierung des Bargeschäftsprivilegs (§ 142 InsO-E) sowie eine Neuregelung der Verzinsung des Anfechtungsanspruchs (Änderung des § 143 InsO-E).

Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Sehen Sie hierzu auch unseren Beitrag „BMJV legt Referentenentwurf zum Anfechtungsrecht vor“.


AGB-Recht für Verträge zwischen Unternehmen

Das Bundesjustizministerium hat kürzlich den Abschlussbericht von Prof. Dr. Leuschner (Universität Osnabrück) zum Thema „AGB-Recht für Verträge zwischen Unternehmen – unter besonderer Berücksichtigung von Haftungsbeschränkungen“ veröffentlicht. In dem nunmehr abgeschlossenen Forschungsvorhaben sollte seit Juli 2013 untersuchen werden, ob und in welchem Umfang ein Bedarf für Änderungen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinsichtlich der Inhaltskontrolle von Haftungsausschlüssen und Haftungsbeschränkungen in Verträgen zwischen Unternehmen besteht.

Prof. Leuschner befasst sich in dem Abschlussbericht unter anderem mit Haftungsbeschränkungen im Zusammenhang mit Unternehmenskaufverträgen. Er kommt zu dem Ergebnis, dass aufgrund der von der Rechtsprechung aufgestellten sehr strengen Anforderungen an das Vorliegen einer Individualvereinbarung die üblicherweise vereinbarten Haftungsbeschränkungen in Unternehmenskaufverträgen (Verjährungsverkürzung, De Minimis, Threshold, Cap, Ausschluss anderer als vertraglich geregelter Tatbestände) isoliert betrachtet überwiegend einer Inhaltskontrolle nach AGB-Recht nicht standhalten würden. Gleichzeitig hält er es aber nicht für vollkommen unwahrscheinlich, dass staatliche Gerichte, sollten sie erstmals über entsprechende Fälle zu entscheiden haben, die Wirksamkeit der infrage stehenden Haftungsbeschränkungen anerkennen würden. Schließlich bestehe Einigkeit darüber, dass die in Unternehmenskaufverträgen üblichen Haftungsbeschränkungen als Teil einer umfassenden Risikoallokation interessengerecht seien und den Käufer nicht über Gebühr belasteten. Eine rechtssichere Grundlage für diese Annahme bestehe aber nicht.

Prof. Leuschner legt am Ende seines Berichts einige Handlungsvorschläge vor, um das im unternehmerischen Rechtsverkehr verbreitete Bedürfnis zu befriedigen, insbesondere im Rahmen großvolumiger Verträge, die von den Parteien auf Grundlage internationaler Branchenstandards und meist unter erheblichem Einsatz juristischer Expertise vereinbarte Risikoallokation durch Haftungsbeschränkungen kalkulierbar zu machen. Insofern könnte im AGB-Recht eine Regelung eingefügt werden, nach der im unternehmerischen Rechtsverkehr summenmäßige Haftungsbeschränkungen, die auf eine Aufteilung des vertragstypischen Schadens zwischen den Parteien zielen, unter bestimmten Rahmenbedingungen möglich sind. Darüber hinaus könnte aus Sicht von Prof. Leuschner im Rahmen großvolumiger Verträge wie Unternehmenskaufverträgen der Gestaltungswille der in aller Regel intensiv juristisch beratenen Beteiligten respektiert und Verträge ab einem bestimmten Gegenstandswert vom Anwendungsbereich der §§ 307 ff. BGB ausgenommen werden. Auch oberhalb einer entsprechenden Wertgrenze solle die AGB-Kontrolle bei Vorliegen eines erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewichts jedoch (entsprechend) Anwendung finden.

Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz


Europäische Kapitalmarktunion

Eines der zentralen Themen der neuen EU-Kommission ist die Schaffung einer Kapitalmarktunion. Hierzu hat die Kommission nun ein Grünbuch veröffentlicht und gleichzeitig eine bis 13. Mai 2015 laufende Konsultation gestartet.

Die Kommission stellt in ihrem Grünbuch zunächst fest, dass die kapitalmarktgestützte Finanzierung von Unternehmen in Europa im Vergleich zur bankengestützten Finanzierung gering ist. Die Abhängigkeit der Unternehmen von Bankenfinanzierung und damit deren Anfälligkeit bei einer Einschränkung der Bankenkreditvergabe wie im Zuge der Finanzkrise sei derzeit im Vergleich zu anderen Ländern stark ausgeprägt. Die Kommission möchte die Finanzierungsmöglichkeiten der Wirtschaft stärker diversifizieren. Auf der Grundlage der Konsultationsergebnisse plant die EU-Kommission ausweislich des Grünbuchs Maßnahmen zu erarbeiten, um folgende Ziele zu erreichen:

  • Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln für alle Unternehmen in ganz Europa (insbesondere KMU) und für Investitionsprojekte, etwa im Bereich Infrastruktur;
  • Ausweitung und Diversifizierung der Finanzierungsquellen in Bezug auf Anleger aus der EU und dem Rest der Welt; und

  • wirksamere und effizientere Märkte, die Anleger und Unternehmen oder Projekte mit Finanzierungsbedarf sowohl innerhalb der Mitgliedstaaten als auch grenzüberschreitend kostengünstiger zusammenbringen.

In einer weiteren bis 13. Mai 2015 laufenden Konsultation betreffend den EU-Rahmen für eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung möchte die EU-Kommission Erkenntnisse über Möglichkeiten einfacherer, transparenter und standardisierter Verbriefungen auf dem EU-Verbriefungsmarkt gewinnen.

Letztlich hat die EU-Kommission im Zusammenhang mit dem Grünbuch zur Schaffung einer Kapitalmarktunion eine Konsultation zur Überarbeitung der Prospektrichtlinie gestartet. Es sollen mit dieser Konsultation unter anderem Wege für einen Ausgleich zwischen Unternehmen und Anlegern gefunden werden. Insofern sollen zu Gunsten von Unternehmen Erleichterungen im Zusammenhang mit der kosten- und verwaltungsintensiven Erstellung von Anlageprospekten bei gleichzeitiger Gewährleistung eines wirksamen Anlegerschutzes gefunden werden.

Die Ergebnisse der genannten Konsultationen sollen in einem im Sommer zu veröffentlichenden Aktions- und Zeitplan zur Umsetzung der Kapitalmarktunion einfließen.

Pressemitteilung der EU-Kommission


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