Katja Steinthaler
Rechtsanwältin, Associated Partner
Katja Steinthaler berät ausländische und lokale Mandanten in Fragen des gewerblichen Rechtsschutz (IP). Katja Steinthalers Spezialgebiet sind IP-getriebene Transaktionen und die strategische Beratung bei der Übertragung und Umstrukturierung von IP-Portfolios, Know-How-Schutz und bei der Besicherung von IP-Rechten. Darüber hinaus verfügt Katja Steinthaler über umfassende Erfahrung in der Verhandlung und Durchsetzung von Lizenzverträgen und anderen kommerziellen Verträgen mit IP-Bezug, wie etwa Merchandising- und Sponsoringverträgen. Zu Katja Steinthalers Expertise gehören Fragen des Lauterkeits-, Kennzeichen-, Domain- und Urheberrechts und sie vertritt Mandanten regelmäßig vor deutschen Gerichten.
Referenzen
- L Catterton
IP-rechtliche Beratung beim Erwerb der Mehrheitsbeteiligung und der Vermögenswerte der Birkenstock-Gruppe - BayWa AG
Beratung bei einem Sponsoringvertrag mit FC Bayern Basketball
Werdegang
Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Passau
Studienbegleitende Tätigkeit am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Sicherheitsrecht und Internetrecht (Prof. Dr. Dirk Heckmann)
Rechtsreferendariat am Oberlandesgericht Nürnberg mit Stationen in Berlin, München und Alicante
Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Noerr
Seit 2018 bei Noerr
Zugelassen an der Rechtsanwaltskammer München
Mitgliedschaften
- Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR)
- European Communities Trade Mark Association (ECTA)
Publikationen
- Sanktionsrecht und IP Rechte, in ZASA 2024, 391
- Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse schließen presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht aus, in GRUR-Prax 2024-55
- Viele Wege führen zum Ziel: Freies Ermessen bei der Streitwertbemessung, in GRUR-Prax-2023, 470
- Unzulässige Vertretung eines Partner-Rechtsanwalts durch angestellten Anwalt, in GRUR-Prax 2023, 245
- Polizist muss identifizierende Bildberichterstattung über umstrittene Aufnäher auf seiner Uniform hinnehmen, in GRUR-Prax 2023, 103
- Ähnlichkeit zwischen Ware und Einzelhandelsdienstleistungen mit Ersatz- oder Austauschteilen dafür (Anmerkung zu EuG:, Urteil vom 22.6.2022 – T-356/21), in: GRUR-Prax 2022, S. 468
- Kein Wegfall der Widerholungsgefahr bei unklarer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (Anmerkung zu OLG München, Beschluss vom 3.9.2021, Az. 29 W 713/21), in: GRUR-Prax 2022, S. 24
- Streitwertbemessung bei Klagen nach dem UKlaG (Anmerkung zu OLG Dresden, Beschluss vom 7.6.2021, Az. 4 W 84/21), in: GRUR-Prax 2021, S. 502
- Zur Bestimmtheit von Unterlassungsanträgen mit Bezugnahme auf Anlagen (Anmerkung zu LG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2020, Az. 38 O 45/20), in: GRUR-Prax 2021, S. 358
- Streitwertbemessung bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen (Anmerkung zu OLG FFM, Beschluss vom 12.05.2020, Az. 6 W 56/20), in: GRUR-Prax 2021, S. 292
- Nicht jede Lichtinstallation auf dem Rheinturm ist ein „Rheinkomet“ (Anmerkung zu LG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2021, Az. 12 O 240/20), in: GRUR-Prax 2021, S. 141